Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – was der Fiskus anerkennt

Besonders Existenzgründer sind auf jeden Cent angewiesen. Das Arbeitszimmer kann steuerrechtlich gesehen, ein guter Faktor sein, um Kosten zu sparen.

Junger Mann tätigt einen Videoanruf in seinem Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden | © Girts / Stock.adobe.com

Erfüllen Steuerzahler die Voraussetzungen, um die Kosten für das heimische Arbeitszimmer abzusetzen, dann können sie diese in der Steuererklärung aufführen und dadurch das zu versteuernde Einkommen senken, was zur Reduzierung der Steuerlast führt. Absetzbar sind die Ausgaben bei Arbeitnehmern über den Weg der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern über die Betriebsausgaben.

Ausstattung und Dekorationselemente

Die Ausstattung des Arbeitszimmers kann bei den Ausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählt zum Beispiel ein Einbauschrank ebenso wie Dekorationsmittel (Vorhänge, Jalousien und Gardinen am Fenster mitsamt der benötigten Gardinenleiste und Deckenlampen). Eine Ausnahme ist bei der Angabe von Dekorationsmitteln für das Arbeitszimmer jedoch zu beachten. Luxusgüter, wie beispielsweise Kunstgegenstände, die ausschließlich dem Ausschmücken dienen, können nämlich nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft übrigens auch Blumen oder Poster, jedoch existieren in diesem Bereich ebenfalls Ausnahmen.

Bei regelmäßigem Besucherempfang können daher auch diese Kosten mit angegeben werden, wodurch selbst Vasen und Blumen oder Topfpflanzen, Poster und Bilder sowie andere dekorative Elemente die Steuerlast verringern können. Ich selbst nutze seit Jahren den Service von valentins.de und lasse mir alle 2 Wochen frische Blumen ins Büro liefern. Das Abo erspart mir viel Zeit und außerdem bin ich sowieso nicht der geborene Blumenexperte. Beim Empfang von Besuchern ist es zudem möglich, Ausgaben für die Bewirtung, beispielsweise Plätzchen oder Kaffee, mitsamt der benötigten Schalen und Tassen aufzulisten.

Arbeitsmittel sind unabhängig von der Ausstattung

Schreibtische, Regale, Bürostühle, Computer und andere Arbeitsmittel zählen zwar nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers, können aber als beruflich genutzte Arbeitsmittel steuerlich berücksichtigt werden. Eine Abschreibung ist bei geringen Werten von unter 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht erforderlich. Zwischen 150 und 410 Euro besteht neben dem Sofortabzug allerdings die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden.

Zu den weiteren Arbeitsmitteln, die auch dann abgesetzt werden können, wenn der Heimarbeitsplatz nicht berücksichtigt werden kann, gehören unter anderem:

  • Telefon oder Smartphone
  • Zeitplaner
  • Diktiergerät
  • Abfalleimer
  • Sitzgruppe für Besprechungen

Die Leselampe am Schreibtisch zählt – im Gegensatz zur Deckenbeleuchtung – ebenso zu den Arbeitsmitteln und nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers. Selbst Schreibmaterialien, USB-Massenspeichergeräte oder DVD-Rohlinge sind bei beruflich bedingter Nutzung als Arbeitsmittel absetzbar. Fallen für die Anschaffung der Hilfsmittel Zinsen an, dann lassen sich diese mitberücksichtigen, wodurch entsprechende Belege ebenfalls gesammelt werden sollten. Werden Fachzeitschriften und Fachbücher benötigt, so können auch diese Ausgaben abgesetzt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Fachlektüren der Allgemeinbildung dienen. Dementsprechend werden Ausgaben für allgemeine Lexika und gleichwertige Medien nicht anerkannt.

Ausgaben für das Gebäude

Kosten, die für das gesamte Gebäude oder die Wohnung anfallen, können zu einem bestimmten Teil berücksichtigt werden. Eine anteilige Berechnung lässt sich beispielsweise über die Quadratmeterfläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtarbeitsfläche ermitteln. Zu diesen absetzbaren Kosten zählen in erster Linie Ausgaben für die Miete oder die Gebäudeabschreibung (mehr dazu hier). Ebenso können Schuldzinsen, welche zum Beispiel zur Bezahlung des Gebäudes aufgebracht wurden, anteilig berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Ausgaben sind:

  • Kosten für Reinigung, Energie und Wasser
  • Nebenkosten des Gebäudes und des Grundstücks
  • Gebühren für Müllabfuhr und Schornsteinfeger
  • Ausgaben für Versicherungen, beispielsweise für die Gebäudeversicherung
    Grundsteuer

Kosten für den Erhalt des Arbeitszimmers

Neben den regelmäßigen Kosten können auch solche Ausgaben für das Arbeitszimmer im Zuge der Steuererklärung abgesetzt werden, die dem Erhalt dienen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Kosten für Reparaturen, Modernisierungen oder Renovierungen handeln, falls die Aufwendungen das Arbeitszimmer betreffen. Dies kann beispielsweise bei Ausgaben für Farbe, Tapeten und den Bodenbelag der Fall sein. Dabei kann es sich um einen beliebigen Bodenbelag, wie zum Beispiel Parkett, PVC oder Teppichboden, handeln. Bei einzelnen Teppichen bestehen hingegen Abschreibungsmöglichkeiten. Werden für die anfallenden Arbeiten Handwerker engagiert, dann können die Ausgaben ebenfalls Berücksichtigung finden.

Viele steuerlich absetzbare Ausgabenarten sind berufsspezifisch

Noch viele weitere Arbeitsmittel können im Zuge der Steuererklärung oder im Rahmen der Betriebsausgaben berücksichtigt werden und somit helfen, die Steuerlast zu senken. Viele dieser Arbeitsmittel sind berufsspezifisch, wodurch sich die Ausgabenarten je nach Berufsgruppe sehr deutlich voneinander unterscheiden können. Ein Musiker oder Musiklehrer kann zum Beispiel die Ausgaben für Musikinstrumente steuerlich absetzen. Das kann auch für Therapeuten gelten, die Instrumente zu therapeutischen Zwecken einsetzen. Selbst Sehhilfen wie Brillen können steuerlich berücksichtigt werden, falls das Sehleiden in Verbindung mit der Berufstätigkeit steht. Das kann im Hinblick auf das heimische Arbeitszimmer zum Beispiel bei Bildschirmtätigkeiten der Fall sein.

Luxusgüter sind vom Absetzen ausgeschlossen

Bei allen Ausgaben für das Arbeitszimmer ist allerdings zu beachten, dass in der Regel nur jene Kosten von den Finanzbehörden anerkannt werden, welche nicht als Luxusgüter gelten. Dabei handelt es sich nicht immer nur um zuvor genannte Kunstgegenstände, sondern es kann auch den Bürostuhl oder den Schreibtisch betreffen, falls marktübliche Sätze überschritten werden. Ein Beispiel dafür wäre ein Designerschreibtisch, für den der Steuerzahler 10.000 Euro bezahlt hat. Diese Kosten wird das Finanzamt in der Regel nicht als reguläre Ausgaben für das Arbeitszimmer anerkennen.

Über Ringo Dühmke 633 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

1 Kommentar

  1. Mein Arbeitszimmer hatte normale Fenster u. Türe zum Balkon. Ich habe jetzt wärmedämmende
    3er Verglasung 2 Fenster u. die Türe eingebaut mit Jlousien. Gesamtkosten ca. 6.000,- €.
    Kann ich infolge Arbeitszimmer (vermietete Wohnungen etc.) steuerlich absetzten ggf. auf
    Jahre verteilt?

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