Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – 5 Voraussetzungen

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige arbeiten heute ganz oder teilweise von zu Hause. Dabei stellt sich oft die Frage: Lässt sich das Arbeitszimmer steuerlich absetzen? Die Antwort lautet: Ja – aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht alle Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern ein eigenes Büro für ihre Tätigkeit, sondern erwarten, dass diese sich ein eigenes Arbeitszimmer einrichten. Viele Arbeitnehmer wie Kundenbetreuer und Außendienstmitarbeiter müssen also von daheim aus arbeiten und haben sich dafür ein Büro in den eigenen vier Wänden eingerichtet.

Dadurch entstehen natürlich Kosten, die der betroffene Arbeitnehmer nur ungern selbst tragen möchte. Deshalb überlegen viele Betroffene, wie sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zurückbekommen können. Seit 2023 gelten neue, vereinfachte Regeln. Dieser Artikel zeigt, welche 5 Bedingungen erfüllt sein müssen, um das Arbeitszimmer beim Finanzamt geltend zu machen und wie viel man dabei steuerlich rausholen kann.

Wann erkennt das Finanzamt ein Arbeitszimmer an?

Wer sein Arbeitszimmer absetzen möchte, sollte sich informieren, welche Einschränkungen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers laut Gesetzgeber gelten.

✅ Voraussetzung 1: Ein eigener Raum statt einer Arbeitsecke

Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, innerhalb der Wohnung oder separat auf dem Grundstück. Die Einrichtung des Arbeitszimmers darf etwa nicht der eines Wohnraums entsprechen, es muss von den eigentlichen Wohnräumen klar getrennt sein und die übrige Wohnung muss groß genug sein, um darin zu leben. Das bedeutet also, dass das Arbeitszimmer nicht aus einem kleinen Schreibtisch im Wohnzimmer bestehen darf, auch ein Durchgangszimmer gilt nicht als Arbeitszimmer.

Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, wenn sich der Raum zwar im eigenen Haus, aber auf einer anderen Etage befindet, wie die privat genutzte Wohnung. Damit gilt es als außerhäusig und man kann das Arbeitszimmer absetzen. Wer über ein Gartenhaus auf dem eigenen Grundstück verfügt, sollte sich überlegen, ob er sein Arbeitszimmer nicht dorthin verlegt, denn es gilt dann ebenfalls als außerhäusiges Arbeitszimmer und die Kosten können im vollen Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Anerkannt werden zum Beispiel:


  • ein separates Zimmer mit Schreibtisch und Regalen
  • ein ausgebauter Keller- oder Dachboden, der ausschließlich beruflich genutzt wird
  • eine Einliegerwohnung oder ein Gartenhaus, das dauerhaft eingerichtet und vom Wohnbereich klar getrennt ist

✅ Voraussetzung 2: Nahezu ausschließlich berufliche Nutzung

Das Heimbüro muss zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Sobald der Raum zusätzlich als Gästezimmer, Hobbyraum oder Fernsehzimmer dient, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit. Auch wenn es keine Wohnungsbegehung durch das Finanzamt gibt, bei unklaren Angaben oder hohen Beträgen kann ein Nachweis verlangt werden.

✅ Voraussetzung 3: Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit

Wer seine berufliche Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, kann die damit verbundenen Kosten in voller Höhe absetzen – ohne Höchstgrenze. Voraussetzung ist, dass der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. In diesem Fall erkennt das Finanzamt anteilige Ausgaben für Miete, Strom, Heizung, Reinigung und weitere Nebenkosten an.

Diese Voraussetzung betrifft vor allem:

  • Selbstständige, Freiberufler und Lehrer
  • Angestellte, die dauerhaft im Homeoffice arbeiten
  • Personen ohne weiteren beruflichen Tätigkeitsort außerhalb der Wohnung

Praxisbeispiele:
Eine freiberufliche Grafikdesignerin arbeitet ausschließlich von zu Hause. Sie nutzt einen abgeschlossenen Raum für ihre Arbeit und kann daher sämtliche anteilige Kosten steuerlich geltend machen. Eine Obergrenze gibt es in diesem Fall nicht.

Auch bei Lehrkräften kann ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Wird der Unterricht regelmäßig zu Hause vorbereitet oder finden Korrekturen dort statt, kann das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gelten.

✅ Voraussetzung 4: Steuerliche Anrechenbarkeit, wenn kein anderes Büro zur Verfügung steht

Wenn man kein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer hat, sondern zum Beispiel nur einen Schreibtisch in einer Ecke des Wohnzimmers, wird das nicht als „häusliches Arbeitszimmer“ im steuerlichen Sinne anerkannt. Trotzdem kann man seit 2023 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Das gilt auch für eine Arbeitsecke im Wohnraum, solange an diesen Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.

Wichtig:
Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Sie wird also mit dem allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Das bedeutet: Man profitiert nur dann zusätzlich von der Homeoffice-Pauschale, wenn die gesamten Werbungskosten, also inklusive der Homeoffice-Tage, über 1.230 Euro im Jahr liegen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man die Homeoffice-Tage dokumentieren, zum Beispiel mit einem einfachen Kalender, und sich die Angaben bei Bedarf vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

✅ Voraussetzung 5: Die Nutzung muss nachgewiesen werden können

Damit das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, sollten die wichtigsten Nachweise bereitliegen. Diese dienen dem Finanzamt als Beleg, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind:

Wichtige Unterlagen sind:

  • ein Grundriss mit Raumgrößen
  • Fotos des Arbeitszimmers zur räumlichen Abgrenzung
  • ein Kalender mit den tatsächlichen Homeoffice-Tagen
  • bei außerhäuslicher Nutzung: Mietvertrag oder Grundbucheintrag

Ein sauberer Nachweis spart Zeit und schützt vor Rückfragen oder sogar einer Ablehnung.

Was kann ich beim Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Egal, ob sich das Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung oder in einem separaten Raum auf dem Grundstück befindet (z.B. Einliegerwohnung oder Raum im Keller) und sobald es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder als außerhäusliches Arbeitszimmer gilt, können die tatsächlichen Kosten vollständig abgesetzt werden.

Absetzbare KostenGilt nur bei Mittelpunkt-Regelung
Miete oder Gebäudeabschreibung (bei Eigentum)
Heiz- und Stromkosten
Grundsteuer, Müll, Wasser
Renovierungen (z. B. Streichen)
Reinigungskosten
Möbel & Arbeitsmittel (Schreibtisch)✅ (ggf. direkt als Arbeitsmittel)

Tipp:
Wenn sich das Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung oder im Haus befindet, kann man die laufenden Kosten ganz einfach anteilig berechnen. Entscheidend ist dabei die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Beträgt das Arbeitszimmer zum Beispiel 12 m² bei insgesamt 100 m² Wohnfläche, können 12 Prozent der Miet- und Nebenkosten angesetzt werden.

Sonderfälle: Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Eine weitere Variante, die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, ist die Vermietung an den eigenen Arbeitgeber, der es seinem Mitarbeiter dann zur geschäftlichen Nutzung überlässt. Vermietet nämlich der Arbeitnehmer ein Zimmer in seinem Haus oder seiner Wohnung an seinen Chef, sind dies Einkünfte aus einer Vermietung. Die aus der Vermietung entstehenden Kosten kann man dann als Werbungskosten eintragen. Nicht absetzbar hingegen ist es, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kosten für ein Arbeitszimmer erstattet, da dies von den Finanzbehörden als steuer- und beitragspflichtige Lohnzahlung bewertet wird. Diese Sonderfälle sollten mit einem Steuerberater besprochen werden.

Tipp:
Beim Einrichten eines Arbeitszimmers zu Hause sind einige grundlegende Überlegungen hilfreich, etwa zur Raumaufteilung, Einrichtung und technischen Ausstattung. Weitere praktische Hinweise rund ums Homeoffice gibt es hier.

Fazit: Wer die Voraussetzungen kennt, kann sparen

Das Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar. Wer die Mittelpunktregelung erfüllt, kann die tatsächlichen Kosten geltend machen. Wenn das nicht der Fall ist, bietet die Homeoffice-Pauschale eine einfache Möglichkeit, dennoch Steuervorteile zu nutzen. Entscheidend sind eine klare Trennung von Privat und Beruf sowie eine sorgfältige Dokumentation.

Ringo Dühmke
Über Ringo Dühmke 644 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites (LinkedIn). Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art. Fachgebiet: Prozesse, Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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