Arbeiten am Feiertag – was ist erlaubt?

Auch wenn ein gesetzlicher Feiertag ansteht, hat nicht jeder automatisch frei. Wer arbeiten darf und wer sogar muss, klären wir hier.

Arbeiten am Feiertag
Krankenhauspersonal muss auch an Feiertagen arbeiten. © Rido / stock.adobe.com

Feiertage sind Fluch und Segen zugleich: die einen freuen sich über freie Tage, die anderen knirschen mit den Zähnen, weil sie das Arbeitnehmerentgelt bezahlen müssen, obwohl in der Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird. Doch hat wirklich jeder automatisch an einem Feiertag frei? Welche Ausnahmen gibt es? Wer bezahlt die freie Zeit? Wie verhält es sich mit der Beschäftigung von Auszubildenden an Feiertagen? Das und viel mehr klären wir in diesem Ratgeber.

Feiertag ist gleich Feiertag?

Wer schon mal einen Blick in das Kleingedruckte von Kalendern geworfen hat, wird sehen, dass dort bundeseinheitliche und landesspezifische Feiertage unterschieden werden.

Zunächst eine Liste der bundeseinheitlichen Feiertage:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag (beweglicher Feiertag)
  • Ostermontag (beweglicher Feiertag)
  • Pfingstmontag (beweglicher Feiertag)
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt (beweglicher Feiertag)
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)

Während die Feiertage aus der vorhergehenden Liste für alle Bundesländer gelten, zeigt die nachfolgende Tabelle alle landesspezifischen Feiertage:

FeiertagDatumBundesländer
Heilige Drei Könige 06. Januar Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt
Gründonnerstagbeweglicher Feiertagschulfrei in Baden-Württemberg
Fronleichnambeweglicher Feiertag Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Mariä Himmelfahrt 15. AugustBayern und Saarland
Reformationstag31. Oktober Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen
Allerheiligen1. November Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Buß- und Bettagbeweglicher FeiertagSachsen, schulfrei in Bayern

Darüber hinaus gibt es im Augsburger Stadtgebiet einen Stadtspezifischen gesetzlichen Feiertag: den 8. August. An diesem Tag wird seit dem Jahr 1650 alljährlich das Augsburger Hohes Friedensfest begangen.

» Hinweis: Der konkrete Arbeitsort eines Arbeitnehmers entscheidet allein darüber, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt oder nicht. Irrelevant für diese Entscheidung ist entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens der Sitz des Unternehmens.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Entgegen der weitverbreiteten Meinung handelt es sich bei Heiligabend und Silvester um keine gesetzlichen Feiertage. Dementsprechend muss entweder gearbeitet oder Urlaub genommen werden.


» Gut zu wissen: In der Praxis schließen Unternehmen oft am Heiligen Abend und an Silvester gegen 14 Uhr. Für den Arbeitsausfall wird den Mitarbeitern manchmal automatisch ein Urlaubstag abgezogen. Rechtlich ist dies allerdings nicht so einfach, denn wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter stundenweise von der Arbeitspflicht befreit, ist das nicht mit Urlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz gleichzusetzen.

Darf / muss man am gesetzlichen Feiertag arbeiten?

Antwort auf diese Frage gibt § 9 Sonn- und Feiertagsruhe – Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieser besagt, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Dazu zählt im Übrigen auch nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (Beschluss v. 22.01.1986, 3 Ob OWi 136/85) berufliche Fort- und Weiterbildung im Unternehmen.

» Wichtig: Es gibt zwei Besonderheiten beim Umgang mit dieser absoluten Feiertagsruhe:

  1. Wenn der Betrieb eines ganzen Unternehmens mit Schichtsystem, in dem regelmäßig in Tag- und Nachtschichten gearbeitet wird, für 24 Stunden ab Beginn der Ruhezeit stillliegt, kann der Beginn oder das Ende der Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.
  2. Der Beginn der Feiertagsruhe kann bei Kraftfahrern und deren Beifahrern für bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

» Hinweis für Betriebsräte: Das Verlegen der Feiertagsruhe für das Unternehmen ist mitbestimmungspflichtig!

Feiertagsarbeit bei Auszubildenden und Minderjährigen unter 18

Bei Angestellten und Auszubildenden unter 18 gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsgesetz). Daraus resultieren folgende Besonderheiten:

  • Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt muss auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden.
  • Besagte wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
  • Täglich wiederum, darf höchstens 8,5 Stunden gearbeitet werden.
  • An Heilig Abend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) dürfen Jugendliche und Auszubildende unter 18 nicht mehr nach 14 Uhr beschäftigt werden.
  • Minderjährige Mitarbeiter, die an einem Feiertag der auf einen Werktag fällt, beschäftigt werden, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben. Dieser darf nicht auf einen Berufsschultag fallen und muss in derselben oder darauf folgenden Woche gewährt werden.
  • Sofern es einen Betriebsruhetag im Unternehmen gibt und an diesem kein Berufsschulunterricht stattfindet, kann dieser als Ersatzruhetag genutzt werden.
  • Es gibt abweichende Regelungen für die Binnenschifffahrt.

Warum müssen manche Arbeitnehmer trotzdem an gesetzlichen Feiertagen arbeiten?

Man stelle sich mal vor, alle Arbeitnehmer würden wirklich an den oben aufgeführten Tagen nichts machen. Dann gäbe es beispielsweise keine Krankenversorgung, keinen Sprit und auch kein Essen auswärts. Daher hat der Gesetzgeber Ausnahmen geschaffen, die in § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung – Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert werden. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Krankenhäuser
  • anderweitige Einrichtungen in denen Menschen behandelt, betreut und gepflegt werden
  • Personen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind
  • Bewachungsgewerbe
  • Hotel & Gaststätten
  • Verhüten des Verderbens von Rohstoffen und Naturerzeugnissen
  • Bäckereien und Konditoreien (für bis zu drei Stunden)
  • Theater
  • Kinos
  • Sporteinrichtungen und Sportveranstaltungen
  • Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen
  • Rundfunk
  • Messen
  • Transport und Verkehr
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft
  • Einrichtungen in denen Tiere behandelt, betreut und gepflegt werden
  • Forschungseinrichtungen (sofern kontinuierlich durchzuführen)
  • Reinigung und Instandhaltung (wenn ansonsten der Betrieb nicht reibungslos möglich wäre)

» Hinweis: Ungeachtet dieser Ausnahmen müssen die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz zu den Themen Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nacht- und Schichtarbeit sowie Regelungen für gefährliche Arbeiten auf jeden Fall eingehalten werden!

Ausnahmen, die gemäß § 17 Sonntagsruhe – Jugendarbeitsgesetz (JArbSchG) auch für Mitarbeiter und Auszubildende unter 18 gelten:

  • Krankenanstalten
  • Alten-, Pflege- und Kinderheime
  • ärztliche Notdienst
  • sofern notwendig: Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Familienhaushalt
  • Schaustellergewerbe
  • Musik- und Theateraufführungen
  • Sport
  • Gastronomie

» Wichtig: Diese Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsgesetz gelten nicht am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), Neujahr (1. Januar), Ostersonntag und Tag der Arbeit (1. Mai).

Das Arbeitszeitgesetz sieht einen Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung vor

Da die betroffenen Personen um die Möglichkeit gebracht werden, einen Feiertag zu begehen, ist in § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung – Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Fall zu verfahren haben. Daraus resultiert, dass Arbeitnehmer zum einen, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Zum anderen das Mitarbeiter, die an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt werden, Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben. Dieser muss binnen acht Wochen gewährt werden.

» Tipp: Ein Werktag ist gemäß § 3 Dauer des Urlaubs – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz bzw. BUrlG) jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

Tarifverträge bieten Spielraum

Weitere Regelungen zum Umgang mit der Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen können sich aus Tarifverträgen ableiten. Generell darf ein Tarifvertrag niemanden schlechter stellen, als dessen Grundrechte aus Gesetzen, Verordnungen und anderen Richtlinien sind. Doch § 12 Abweichende Regelungen – Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gibt bei der Verhandlung von Tarifverträgen die Möglichkeit, dass Ersatzruhetage für auf Werktage fallende Feiertage wegfallen können. Zudem kann auch die Arbeitszeit an Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden angehoben werden, wenn dafür freie Schichten an anderen Feiertagen geschaffen werden.

Wer zahlt für die ausgefallene Arbeitszeit?

Gemäß § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG bzw. EFZG), muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt zahlen. Dies gilt auch für Zulagen für Akkordarbeiter. Dadurch werden Arbeitnehmer nicht für den Arbeitsausfall an einem Feiertag mit einem geringeren Entgelt bestraft.

Eine Besonderheit stellt hier die Kurzarbeit dar, denn die Höhe des Kurzarbeitergeldes gilt auch für den Feiertag. Dafür muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den Feiertagslohn alleine tragen. Die Lohnsteuer hingegen wird wie gewohnt vom Arbeitnehmer getragen.

» Gut zu wissen: Diese Regelung ist kein Freifahrtschein für’s Blaumachen, denn wer auf der Arbeit vor oder nach einem Feiertag unentschuldigt fehlt, hat keinen Anspruch auf den eben erwähnten finanziellen Ausgleich.

Besonderheit: Krank am Feiertag

Wer hingegen aufgrund von Krankheit mit unverzüglicher Meldung an den Arbeitgeber und entsprechendem ärztlichen Attest fehlt, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – deren Höhe sich ebenfalls an § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG bzw. EFZG) bemisst.

Besonderheit: Feiertag während der Urlaubszeit

Generell werden Feiertage nicht auf die Urlaubstage angerechnet.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise von Montag bis Freitag an seinem Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt. Der Reformationstag 31. Oktober fällt auf einen Mittwoch. Der Arbeitnehmer möchte gerne ein verlängertes Wochenende von Samstag bis Mittwoch irgendwo im Warmen verbringen und beantragt Urlaub.

  • Sofern im Unternehmen Samstags nicht gearbeitet wird bzw. dies nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt ist, muss der Arbeitnehmer für diesen Tag keinen Urlaub nehmen.
  • Sonntag ist kein Werktag – entsprechend wird dieser Tag nicht auf die Urlaubstage angerechnet.
  • Montag und Dienstag muss Urlaub genommen werden.
  • Mittwoch ist Feiertag.

So hat der Arbeitnehmer mit dem Einsatz von zwei Urlaubstagen fünf Tage frei. Daher lohnt es sich bei der Urlaubsplanung immer einen Blick auf die Feier- bzw. Brückentage zu werfen.

Über Ringo Dühmke 633 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.