Betriebsratsmitglieder – Das sind ihre Rechte und Pflichten

Betriebsratsmitglieder genießen keinen Sonderstatus! Auch sie haben Pflichten, an die sie sich halten müssen, verfügen aber auch über gewisse Rechte.

In einem Büro sitzt eine Gruppe, bestehend aus drei Männern und zwei Frauen, an einem Tisch.
Für die Wahl eines Betriebsrates müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. | © WavebreakMediaMicro / stock.adobe.com

In einem Unternehmen läuft nicht immer alles glatt. Probleme sind im Normalfall zwar nichts Besonderes, bedürfen aber einer klugen Klärung mit dem Ziel allgemeiner Zufriedenheit. Daher schätzen immer mehr Firmen die Arbeit eines gewählten Betriebsrates, der als wichtiger Vermittler zwischen Belegschaft und Management agiert.

Bildung eines Betriebsrates

Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrates gehört, dass mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen. Geregelt werden die Rahmenbedingungen durch das Betriebsverfassungsgesetz, das seit dem 18. Juni 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ergänzt wurde. Die Betriebswahlen finden alle vier Jahre statt.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Den Betriebsrat aktiv wählen, dürfen bereits Personen ab 16 Jahren, dazu zählen auch Auszubildende, die im Betrieb angestellt sind. Dadurch haben die jüngeren Angestellten die Möglichkeit, sich stärker in die betriebliche Mitbestimmung einzubringen.

Leiharbeiter (Zeitarbeiter) sind in der Regel nicht wahlberechtigt im Entleihbetrieb, da sie formal beim Verleihunternehmen angestellt sind. Sie können aber im Verleihunternehmen wählen, sofern sie dort die Voraussetzungen erfüllen.

Wer kann sich zur Wahl aufstellen?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zur Wahl aufstellen, müssen am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb angehören. Wählbar sind nur Mitarbeiter, die eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nachweisen können. Die Rechtsgrundlage für das Betriebsratsamt stellt der §37 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dar. Als „Ehrenamt“ bezeichnet, fordert es von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied innere und äußere Unabhängigkeit.


Eine Vorteilsnahme, ob unmittelbar sowie mittelbar, oder die Abgabe eines Versprechens, ist dem ehrenamtlichen Mitglied eines Betriebsrates strikt verboten. Andererseits dürfen dem Betriebsratsmitglied aber auch keine beruflichen Nachteile durch sein Ehrenamt entstehen. Aber was heißt das im Detail für diejenigen, die sich in einer Arbeitnehmervertretung engagieren wollen und ein Mandat erhalten?

Voraussetzung und Rahmenbedingung

Wer sich dem herausfordernden und vielfältigen Tätigkeitsfeld des Betriebsrates stellt, sollte sich vorher genau informieren, worauf er sich als Repräsentant der Belegschaft und als wichtiger Teil eines gewählten Gremiums einlässt. Eines sollte aber auch ohne Vorinformationen schon einleuchtend klingen. Nämlich, dass diese Tätigkeit nur in Ausnahmefällen fachlich mit dem erlernten Beruf etwas gemein hat. Daher ist der Wille, neue Ufer angehen zu wollen, eine unabdingbare Voraussetzung.

Ebenso sollten Sie stark genug sein, um Spannungen auszuhalten, die immer wieder mal zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmerschaft entstehen. Aber auch in der Belegschaft untereinander, kann es zu Diskrepanzen kommen.

Keine Extra-Entlohnung für Betriebsratsmitglieder

’Ehrenamt’ bedeutet eine Tätigkeit auszuüben, die neben dem normalen Lohn oder Gehalt keinen Extralohn vorsieht. Der Bundesgerichtshof schreibt sogar ein Begünstigungsverbot für Betriebsräte vor. Gerade für freigestellte Betriebsräte sollte daher die Gehaltsfestsetzung realistisch bleiben und sich an den Gehältern vergleichbarer Arbeitnehmer mit ähnlicher beruflicher Erfahrung orientieren.

Betriebsratsarbeit gehört nicht in die Freizeit

’Ehrenamt’ heißt aber auch, dass Betriebsräte für die Ausübung ihrer Pflichten keine Freizeit opfern müssen. Große Betriebe erfordern vom Betriebsrat viel Arbeit und großen Einsatz. Die Durchführung der Betriebsratsaufgaben lässt für den eigentlichen Job dann keine Zeit mehr zu. Um diese aber im Sinne aller gewährleisten zu können, besteht die rechtliche Grundlage für sogenannte ’freigestellte Betriebsräte’. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von seinen eigentlichen Aufgaben freistellen.

Aufgaben des Betriebsrates

Porträt von fünf Angestellten im Büro. Drei Frauen, wovon eine schwanger ist, und ein Mann stehen hinter einem Mann im Rollstuhl.
Der Betriebsrat nimmt sich Herausforderungen an und verteidigt die Rechte der Angestellten. | © AntonioDiaz / stock.adobe.com

➡️ Mitwirkung und Mitbestimmung

In sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs hat der Betriebsrat umfassende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, Pausenregelung und Arbeitsumgebung.

➡️ Vertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Dies umfasst die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen und die Teilnahme an Gesprächen über Arbeitsbedingungen, Löhne und andere wichtige Angelegenheiten.

➡️ Beratende Unterstützung für den Arbeitgeber

Betriebsräte bieten sowohl der Belegschaft als auch der Geschäftsführung kompetente Beratung in arbeitsrechtlichen und betrieblichen Fragen.

➡️ Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

Ebenso wird die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsrecht für Schwangere und anderen relevanten Regelungen im Betrieb überwacht.

➡️ Bearbeitung von Beschwerden

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden der Arbeitnehmer ist er auch zuständig. Er arbeitet daran, Lösungen für Probleme zu finden, die innerhalb des Betriebs auftreten.

➡️ Förderung bestimmter Gruppen

Der Betriebsrat setzt sich für die Förderung von Gleichstellung und Integration im Betrieb ein, unter anderem für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Integration von ausländischen Arbeitnehmern oder die Unterstützung von schwerbehinderten Menschen.

➡️ Teilnahme an Betriebsänderungen

Bei geplanten Betriebsänderungen, wie Umstrukturierungen, Fusionen oder Betriebsschließungen, hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht und ist oft in den Konsultationsprozess eingebunden.

Modernisierung und Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung wurden auch die Rahmenbedingungen für die Betriebsratsarbeit durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz angepasst. Das ermöglicht nun, Betriebsratssitzungen virtuell abzuhalten. Trotz der Zulässigkeit solcher digitalen Formate bleibt die Bedeutung persönlicher Treffen unverändert, wobei Präsenzsitzungen nach wie vor bevorzugt werden.

In Bezug auf die Pflichten der Betriebsratsmitglieder hat das Gesetz den Datenschutzaspekt verstärkt. Hierbei wird die Verantwortung des Arbeitgebers für den Datenschutz betont, und es wird klargestellt, dass der Datenschutzbeauftragte eine Schweigepflicht bezüglich Betriebsratsinterna gegenüber der Arbeitgeberseite hat.

Betriebsratsmitglieder haben Verschwiegenheitspflicht

Betriebsratsmitglieder sollten alles daran setzen, das Vertrauen der Arbeitnehmer zu gewinnen. Dazu zählt natürlich auch, dass an sie herangetragene Probleme oder Personalangelegenheiten nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Austausch mit anderen Betriebsratsmitgliedern fällt allerdings nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen alle Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt am Tag der Aufstellung als Wahlbewerber und endet ein Jahr nach der Amtszeit. Eine fristgemäße und ordentliche Kündigung ist in diesem Zeitfenster nicht möglich.

Bei der Beurteilung, wie Job und Mandat in Einklang gebracht werden können, steht immer die Prioritätsfrage. Und die kann eindeutig beantwortet werden. Betriebsratsarbeit hat Vorrang!

Über Ringo Dühmke 632 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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