Betriebsratsmitglieder genießen keinen Sonderstatus! Auch sie haben Pflichten, an die sie sich halten müssen, verfügen aber auch über gewisse Rechte.
In einem Unternehmen läuft nicht immer alles glatt. Probleme sind im Normalfall zwar nichts Besonderes, bedürfen aber einer klugen Klärung mit dem Ziel allgemeiner Zufriedenheit. Daher schätzen immer mehr Firmen die Arbeit eines gewählten Betriebsrates, der als wichtiger Vermittler zwischen Belegschaft und Management agiert.
Inhalte
- 1 Bildung eines Betriebsrates
- 2 Voraussetzung und Rahmenbedingung
- 3 Aufgaben des Betriebsrates
- 3.1 ➡️ Mitwirkung und Mitbestimmung
- 3.2 ➡️ Vertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber
- 3.3 ➡️ Beratende Unterstützung für den Arbeitgeber
- 3.4 ➡️ Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
- 3.5 ➡️ Bearbeitung von Beschwerden
- 3.6 ➡️ Förderung bestimmter Gruppen
- 3.7 ➡️ Teilnahme an Betriebsänderungen
- 4 Modernisierung und Digitalisierung der Betriebsratsarbeit
- 5 Betriebsratsmitglieder haben Verschwiegenheitspflicht
- 6 Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Bildung eines Betriebsrates
Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrates gehört, dass mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen. Geregelt werden die Rahmenbedingungen durch das Betriebsverfassungsgesetz, das seit dem 18. Juni 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ergänzt wurde. Die Betriebswahlen finden alle vier Jahre statt.
Wer darf den Betriebsrat wählen?
Den Betriebsrat aktiv wählen, dürfen bereits Personen ab 16 Jahren, dazu zählen auch Auszubildende, die im Betrieb angestellt sind. Dadurch haben die jüngeren Angestellten die Möglichkeit, sich stärker in die betriebliche Mitbestimmung einzubringen.
Leiharbeiter (Zeitarbeiter) sind in der Regel nicht wahlberechtigt im Entleihbetrieb, da sie formal beim Verleihunternehmen angestellt sind. Sie können aber im Verleihunternehmen wählen, sofern sie dort die Voraussetzungen erfüllen.
TIPP: Alle genauen Bestimmungen lesen Sie hier im Betriebsrätemodernisierungsgesetz nach.
Wer kann sich zur Wahl aufstellen?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zur Wahl aufstellen, müssen am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb angehören. Wählbar sind nur Mitarbeiter, die eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nachweisen können. Die Rechtsgrundlage für das Betriebsratsamt stellt der §37 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dar. Als „Ehrenamt“ bezeichnet, fordert es von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied innere und äußere Unabhängigkeit.
Eine Vorteilsnahme, ob unmittelbar sowie mittelbar, oder die Abgabe eines Versprechens, ist dem ehrenamtlichen Mitglied eines Betriebsrates strikt verboten. Andererseits dürfen dem Betriebsratsmitglied aber auch keine beruflichen Nachteile durch sein Ehrenamt entstehen. Aber was heißt das im Detail für diejenigen, die sich in einer Arbeitnehmervertretung engagieren wollen und ein Mandat erhalten?
Voraussetzung und Rahmenbedingung
Wer sich dem herausfordernden und vielfältigen Tätigkeitsfeld des Betriebsrates stellt, sollte sich vorher genau informieren, worauf er sich als Repräsentant der Belegschaft und als wichtiger Teil eines gewählten Gremiums einlässt. Eines sollte aber auch ohne Vorinformationen schon einleuchtend klingen. Nämlich, dass diese Tätigkeit nur in Ausnahmefällen fachlich mit dem erlernten Beruf etwas gemein hat. Daher ist der Wille, neue Ufer angehen zu wollen, eine unabdingbare Voraussetzung.
Ebenso sollten Sie stark genug sein, um Spannungen auszuhalten, die immer wieder mal zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmerschaft entstehen. Aber auch in der Belegschaft untereinander, kann es zu Diskrepanzen kommen.
Keine Extra-Entlohnung für Betriebsratsmitglieder
’Ehrenamt’ bedeutet eine Tätigkeit auszuüben, die neben dem normalen Lohn oder Gehalt keinen Extralohn vorsieht. Der Bundesgerichtshof schreibt sogar ein Begünstigungsverbot für Betriebsräte vor. Gerade für freigestellte Betriebsräte sollte daher die Gehaltsfestsetzung realistisch bleiben und sich an den Gehältern vergleichbarer Arbeitnehmer mit ähnlicher beruflicher Erfahrung orientieren.
Betriebsratsarbeit gehört nicht in die Freizeit
’Ehrenamt’ heißt aber auch, dass Betriebsräte für die Ausübung ihrer Pflichten keine Freizeit opfern müssen. Große Betriebe erfordern vom Betriebsrat viel Arbeit und großen Einsatz. Die Durchführung der Betriebsratsaufgaben lässt für den eigentlichen Job dann keine Zeit mehr zu. Um diese aber im Sinne aller gewährleisten zu können, besteht die rechtliche Grundlage für sogenannte ’freigestellte Betriebsräte’. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von seinen eigentlichen Aufgaben freistellen.
Aufgaben des Betriebsrates
➡️ Mitwirkung und Mitbestimmung
In sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs hat der Betriebsrat umfassende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, Pausenregelung und Arbeitsumgebung.
➡️ Vertretung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Dies umfasst die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen und die Teilnahme an Gesprächen über Arbeitsbedingungen, Löhne und andere wichtige Angelegenheiten.
➡️ Beratende Unterstützung für den Arbeitgeber
Betriebsräte bieten sowohl der Belegschaft als auch der Geschäftsführung kompetente Beratung in arbeitsrechtlichen und betrieblichen Fragen.
➡️ Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Ebenso wird die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsrecht für Schwangere und anderen relevanten Regelungen im Betrieb überwacht.
➡️ Bearbeitung von Beschwerden
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden der Arbeitnehmer ist er auch zuständig. Er arbeitet daran, Lösungen für Probleme zu finden, die innerhalb des Betriebs auftreten.
➡️ Förderung bestimmter Gruppen
Der Betriebsrat setzt sich für die Förderung von Gleichstellung und Integration im Betrieb ein, unter anderem für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die Integration von ausländischen Arbeitnehmern oder die Unterstützung von schwerbehinderten Menschen.
➡️ Teilnahme an Betriebsänderungen
Bei geplanten Betriebsänderungen, wie Umstrukturierungen, Fusionen oder Betriebsschließungen, hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht und ist oft in den Konsultationsprozess eingebunden.
Modernisierung und Digitalisierung der Betriebsratsarbeit
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung wurden auch die Rahmenbedingungen für die Betriebsratsarbeit durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz angepasst. Das ermöglicht nun, Betriebsratssitzungen virtuell abzuhalten. Trotz der Zulässigkeit solcher digitalen Formate bleibt die Bedeutung persönlicher Treffen unverändert, wobei Präsenzsitzungen nach wie vor bevorzugt werden.
In Bezug auf die Pflichten der Betriebsratsmitglieder hat das Gesetz den Datenschutzaspekt verstärkt. Hierbei wird die Verantwortung des Arbeitgebers für den Datenschutz betont, und es wird klargestellt, dass der Datenschutzbeauftragte eine Schweigepflicht bezüglich Betriebsratsinterna gegenüber der Arbeitgeberseite hat.
Betriebsratsmitglieder haben Verschwiegenheitspflicht
Betriebsratsmitglieder sollten alles daran setzen, das Vertrauen der Arbeitnehmer zu gewinnen. Dazu zählt natürlich auch, dass an sie herangetragene Probleme oder Personalangelegenheiten nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Austausch mit anderen Betriebsratsmitgliedern fällt allerdings nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen alle Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt am Tag der Aufstellung als Wahlbewerber und endet ein Jahr nach der Amtszeit. Eine fristgemäße und ordentliche Kündigung ist in diesem Zeitfenster nicht möglich.
➠ Ausnahme: Die Schließung einer Abteilung oder eines ganzen Betriebs, oder ein vom Gericht beschlossener Ausschluss aus dem Betriebsrat bilden die Ausnahme. In ganz speziellen Fällen und nach Vorbringung besonderer Tatsachen kann der Arbeitgeber auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden (§ 626 Abs. 1 BGB). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber sie nach § 103 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) doch noch durch das Arbeitsgericht wirksam werden lassen.
Bei der Beurteilung, wie Job und Mandat in Einklang gebracht werden können, steht immer die Prioritätsfrage. Und die kann eindeutig beantwortet werden. Betriebsratsarbeit hat Vorrang!
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