Betriebsratsmitglieder genießen keinen Sonderstatus! Auch sie haben Pflichten, an die sie sich halten müssen, verfügen aber auch über gewisse Rechte.
In einem Unternehmen läuft nicht immer alles glatt. Probleme sind im Normalfall nichts Besonderes, bedürfen aber einer klugen Klärung mit dem Ziel allgemeiner Zufriedenheit. Immer mehr Firmen schätzen daher die Arbeit eines gewählten Betriebsrates.
Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sein müssen, sind die rechtliche Grundvoraussetzung um einen Betriebsrat wählen zu können. Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Die nächsten Wahlen sind für Mai 2014 angesetzt.
Wer kann sich zur Wahl aufstellen und wer kann wählen?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die sich zur Wahl stellen, müssen am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb angehören. Wählbar sind nur Mitarbeiter die eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nachweisen können. Leiharbeiter sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Rechtsgrundlage für das Betriebsratsamt stellt der §37 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dar. Als „Ehrenamt“ bezeichnet, fordert es von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied innere und äußere Unabhängigkeit.
Eine Vorteilsnahme, ob unmittelbar oder mittelbar, oder die Abgabe eines Versprechens, ist dem ehrenamtlichen Mitglied eines Betriebsrates strikt verboten. Andererseits dürfen dem Betriebsratsmitglied aber auch keine beruflichen Nachteile durch sein Ehrenamt entstehen. Aber was heißt das im Detail für diejenigen die sich in einer Arbeitnehmervertretung engagieren wollen und ein Mandat erhalten?
Keine Extra-Entlohnung für Betriebsratsmitglieder
Wer sich dem herausfordernden und vielfältigen Tätigkeitsfeld Betriebsrat stellt, sollte sich vorher genau informieren, auf was er sich als Repräsentant der Belegschaft und als wichtiger Teil eines gewählten Gremiums einlässt. Eines sollte aber auch ohne Vorinformationen schon einleuchtend klingen. Nämlich, dass diese Tätigkeit nur in Ausnahmefällen fachlich mit dem erlernten Beruf etwas gemein hat. Daher ist der Wille neue Ufer angehen zu wollen eine unabdingbare Voraussetzung. Ebenso sollten Sie stark genug sein, um Spannungen auszuhalten,, die immer wieder mal zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmerschaft entstehen. Aber auch in der Belegschaft untereinander, kann es zu Diskrepanzen kommen.
Betriebsratsarbeit gehört nicht in die Freizeit
’Ehrenamt’ bedeutet eine Tätigkeit auszuüben, die neben dem normalen Lohn oder Gehalt keinen Extralohn vorsieht. ’Ehrenamt’ heißt aber auch, dass Betriebsräte für die Ausübung ihrer Pflichten keine Freizeit opfern müssen. Große Betriebe erfordern vom Betriebsrat viel Arbeit und großen Einsatz. Die Durchführung der Betriebsratsaufgaben lassen für den eigentlichen Job keine Zeit mehr zu. Um diese aber im Sinne aller gewährleisten zu können besteht die rechtliche Grundlage für sogenannte ’freigestellte Betriebsräte’. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von seinen eigentlichen Aufgaben freistellen.
➤ Als besonders typische Betriebsratsarbeiten gelten:
- Sprechstunden (Mitbestimmung in allen Fragen innerhalb des Betriebes, Arbeitszeit, Ordnung des Betriebes, personelle Einzelmaßnahmen etc.)
- Beratungsgespräche
- Betriebsversammlung
- Schulungen
- Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen, Gesprächen etc.
- Gespräche mit der Geschäftsleitung
Betriebsratsmitglieder haben Verschwiegenheitspflicht
Betriebsratsmitglieder sollten alles daran setzen, das Vertrauen der Arbeitnehmer zu gewinnen. Dazu zählt natürlich auch, dass an sie herangetragene Probleme oder Personalangelegenheiten nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Austausch mit anderen Betriebsratsmitgliedern fällt allerdings nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen alle Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt am Tag der Aufstellung als Wahlbewerber und endet ein Jahr nach der Amtszeit. Eine fristgemäße und ordentliche Kündigung ist in diesem Zeitfenster nicht möglich.
➠ Ausnahme: Die Schließung einer Abteilung oder eines ganzen Betriebes, oder ein vom Gericht beschlossener Ausschluss aus dem Betriebsrat bilden die Ausnahme. In ganz speziellen Fällen und nach Vorbringung besonderer Tatsachen kann der Arbeitgeber auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden (§ 626 Abs. 1 BGB). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber sie nach § 103 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) doch noch durch das Arbeitsgericht wirksam werden lassen.
Bei der Beurteilung, wie Job und Mandat in Einklang gebracht werden können, steht immer die Prioritätenfrage. Und die kann eindeutig beantwortet werden. Betriebsratsarbeit hat Vorrang!
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