Kunden und Geschäftspartner richtig beschenken: Diese Steuertipps beachten

Werbe- und Kundengeschenke gehören für viele Unternehmen zum guten Ton. Doch wer nicht aufpasst, gerät in die Steuerfalle. Wenn auch noch der Beschenkte betroffen ist, umso schlimmer. Lesen Sie deshalb hier, was Sie steuerrechtlich bei Geschenken für Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter beachten müssen.

Unternehmer übergibt Präsent an Geschäftspartner
Die steuerrechtlichen Aspekte im Blick behalten © Quality Stock Arts / stock.adobe.com

Wer Kunden oder Geschäftspartnern Geschenke übergibt, sei es zu Werbezwecken oder aus reinem Wohlwollen, sollte dabei die gesetzlichen Regelungen beachten.

Anders als bei einer privaten Schenkung muss der Verschenker, was den Geschäftskontext betrifft, die Gesetzeslage beachten. Tut er das nicht, wirkt sich das leider negativ auf den Beschenkten aus.

In unserem Beitrag bekommen Sie wichtige Informationen zu den aktuellen steuerlichen Regelungen, was Geschenke im Geschäftskontext betrifft und erfahren, wie Sie diese umsetzen können.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner – Was müssen Verschenker beachten?

Auch im Jahr 2022 gelten noch die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bisher.

So gelten etwa Geschenke mit einem Wert von unter 10 Euro als unentgeltliche Werbemittel und sind daher von jeglicher Steuerlast befreit. Geschenke, die einen Gesamtwert von über 10 Euro überschreiten, müssen jedoch dokumentiert werden.

Wenn Sie jemandem ein Geschenk im Wert von 10 bis 35 Euro machen, müssen Sie das als Betriebsausgabe dokumentieren und dafür Steuern zahlen.

Beim Hergeben von Geschenken wird oft übersehen, dass die Dokumentation ein wichtiger Schritt ist. Allerdings ist ein Nachweis essenziell, damit bei einer möglichen Betriebsprüfung direkt nachvollziehbar ist, woher ein Präsent stammt und an wen es übergeben wurde.


Als Nachweis reicht es aus, wenn die Informationen beispielsweise in einer Excel-Tabelle festgehalten werden. Wenn die Kosten für ein Produkt mehr als 35 € betragen, werden sie beim Finanzamt nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt.

Folglich können Geschenke bei einem Wert von 10 bis 35 € als Betriebsausgabe voll abgesetzt werden. Verschenker müssen dabei beachten, dass es sich bei den 35 € um den Bruttobetrag handelt. Besteigt der Wert die 35 € zusammen mit der Umsatzsteuer auch nur um einen Cent, kann das Geschenk nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Des Weiteren gilt folgender Grundsatz: Es sind maximal 35 € pro Person und Jahr als abzugsfähiges Geschenk erlaubt. Wird der Wert von 35 € überschritten, entfällt der gesamte Betriebsausgabenabzug.
Weitere Informationen zum Gesetzestext und den Beschlüssen zu den Sachaufwendungen finden Sie im Einkommensteuergesetz (§ 37b EStG Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen).

Geschenk versteuern – Was Kunden und Geschäftspartner beachten müssen, wenn Sie ein Geschenk erhalten

Erhalten Sie von einem Geschäftspartner ein Geschenk, dann müssen Sie ebenfalls die speziellen gesetzlichen Regelungen beachten. Wurde das Geschenk vom Versender bereits versteuert, dann ist bei Ihnen keine Steuerlast fällig.

Anders sieht es aus, wenn das Geschenk nicht pauschalisiert wurde. Denn dann müssen Sie das Geschenk selbst versteuern und ebenfalls dokumentieren.
Diese Regelung gilt jedoch nur bei Geschenken, die einen Wert zwischen 10 und 35 € haben.

Eine aktuelle Übersicht der rechtlichen Vorgaben © www.source-werbeartikel.com

Liegt der Wert des Geschenkes bei unter 10 €, dann gilt es als Streuwerbeartikel. In dem Fall muss es weder vom Verschenker noch von Ihnen dokumentiert und versteuert werden.

Rechenbeispiel: So wird die Pauschalbesteuerung berechnet

In der Regel zieht es der Schenkende vor, Geschenke pauschal zu versteuern, sodass sich das Geschenk nicht negativ auf die Steuerlast des Beschenkten auswirkt.

Zum besseren und einfacheren Verständnis der Sachlage präsentieren wir Ihnen folgendes Rechenbeispiel:

Nehmen wir zum Beispiel an, Sie möchten Ihrem Geschäftskunden ein Geschenk im Wert von 30 Euro (brutto) machen.

Sie entscheiden sich dazu, das Geschenk pauschal zu versteuern. So ersparen Sie Ihrem Kunden oder Geschäftspartner die Versteuerung.
Folglich müssen Sie den Wert des Geschenkes pauschal mit 30 % versteuern. Obendrauf werden noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag auf den Betrag aufsummiert.

Damit ergibt sich folgende Rechnung:

  • 30 % von (30 €) = 9 €

Auf den Betrag von 9 € rechnen Sie jetzt die 7 % Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag hinzu.

  • 7 % von (9 €) = 0,63 €
    5,5 % von (9 €) = 0,495 € ≈ 0,50 €

Jetzt addieren Sie die errechneten Beträge.

  • 9,00 € + 0,63 € + 0,50 € = 10,13 €

Aus dieser Rechnung geht somit hervor, dass Sie 10,13 € an das Finanzamt überweisen müssen, wenn Sie Ihrem Geschäftskunden ein Geschenk im Wert von 30 € überreichen und die Steuerlast übernehmen.
Für den Beschenkten fällt keine Steuerlast an, weil Sie sich für die Pauschalversteuerung entschieden haben.

Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Geschäftspartner bei Schenkungen umgehend darüber informieren, ob das Geschenk pauschalisiert wurde oder nicht.

Bitte beachten Sie den Kirchensteuersatz bei Pauschalisierungen in Ihrem Bundesland. Er ist nicht in allen Bundesländern einheitlich.

Geschenke für Mitarbeiter – Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?

Überreichen Sie Geschenke an Ihre Mitarbeiter, dann gilt eine andere Sachlage. Denn es ist nicht immer möglich, ein Geschenk als Betriebsausgabe geltend zu machen. Mehr dazu, können Sie in diesem Artikel lesen. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Sie etwas an die eigenen Mitarbeiter verschenken.

Fazit: Verschenker und Empfänger müssen bei Geschenken die gesetzlichen Regelungen beachten

Verschenker und Empfänger müssen Geschenke die unter 10 € kosten weder dokumentieren noch versteuern.

Liegt die Preisspanne des Geschenks zwischen 10 € und 35 €, dann besteht von Gesetzes wegen die Pflicht, die Höhe des Betrags beiderseits zu dokumentieren und einseitig zu versteuern. Dabei pauschalisieren Sie als Verschenker den Betrag oder der Empfänger des Geschenks muss für die Steuerlast aufkommen. Geschenke innerhalb dieser Preisspanne dürfen zudem als Geschäftsausgabe voll abgesetzt werden.

Übersteigen Geschenke jedoch den Wert von über 35 €, dann überschreiten sie die Freigrenze. Das bedeutet, dass sie nicht als Geschäftsausgabe abgesetzt werden können. Wichtig zu beachten ist, dass es bei den 35 € die Umsatzsteuer mit inbegriffen sein muss.

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um ein Geschenk handelt, welches betrieblich nutzbar ist. Dann darf es auch bei einer Höhe von über 35 € steuerlich geltend gemacht werden (z. B. Kaffeemaschine mit Firmenlogo für einen Gastronomen).

Über Anja 42 Artikel
Langjährige Erfahrungen als Angestellter, Selbstständiger und Arbeitgeber fließen in meine Arbeit ein genau wie meine Leidenschaft fürs Schreiben.