Zwar ist die Arbeit im Büro deutlich ungefährlicher als auf dem Bau oder im Labor. Aber auch hier sind einige gezielte Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen.
Damit Arbeitnehmer sich an ihrem Arbeitsplatz wohlfühlen, sind Arbeitgeber in der Pflicht, diesen so „angenehm“ wie möglich zu gestalten. Mit angenehm ist natürlich nicht gemeint, dass der Angestellte eine Couchecke vorfindet, sondern das der Arbeitsplatz menschengerecht gestaltet wird und Maßnahmen getroffen werden, die die Gesundheit der Mitarbeiter schützen und deren Sicherheit gewährleisten.
In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Aspekte zum Arbeitsschutz in Verwaltungs- und sonstigen Büroräumen beschrieben. Für andere Berufszweige, die zum Beispiel mit Hebezeuge oder Gefahrengut arbeiten, gelten nochmal gesonderte Vorschriften.
Wer hat für den Arbeitsschutz im Büro zu sorgen?
Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er nicht fahrlässig handelt und dadurch sich und seine Kollegen gefährdet. Für die Umsetzung sicherheits- und gesundheitsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen ist allerdings das Unternehmen, also der Arbeitgeber, verantwortlich. Dazu zählt auch die Absicherung im Notfall, sprich die Bereitstellung entsprechender Meldeeinrichtungen (Telefon) und Mittel zur Ersten Hilfe.
In §25 der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift heißt es dazu:
Absatz 1:
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Absatz 2:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Für Büro und Verwaltung bedeutet das in erster Linie, die Bereitstellung eines oder mehrerer Verbandskästen. Wie viele Verbandskästen vorhanden sein müssen, hängt von der Betriebsgröße ab:
Anzahl der versicherten Mitarbeiter | Anzahl Verbandskästen |
---|---|
1 – 50 | 1 kleiner |
51 – 300 | 1 großer |
ab 300 | 2 große |
➜ Hinweis: Es ist auch möglich, einen großen Verbandskasten durch zwei kleine zu ersetzen. Erhältlich ist diese Erste-Hilfe-Grundausstattung bei Fachhändlern wie brewes.de, bei dem Sie sicher gehen können, dass der Verbandskoffer nach DIN 13157 (bis 50 Mitarbeiter) gepackt wurde und mit Prüfsiegel versehen ist.
Der Aufbewahrungsort des Verbandskastens, muss jedem Mitarbeiter bekannt sein. Außerdem ist zu gewährleisten, dass das Erste Hilfe Material schnell erreichbar ist – maximal 100 Meter Entfernung sollten zwischen Arbeitsplatz und Verbandskasten liegen.
Ersthelfer bestellen – Anzahl richtet sich nach Mitarbeiterzahl
Neben der Erste-Hilfe-Grundausstattung muss auch mindestens ein Ersthelfer im Unternehmen bestellt werden. Auch hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, der sich aber durchaus auch selbst benennen kann.
Gesetzlich festgelegt ist, dass bei einer Mitarbeiteranzahl von 2 bis 20 Personen ein Ersthelfer ausgebildet und anwesend sein muss. Sind in Verwaltungs- und Handelsunternehmen mehr als 20 Mitarbeiter versichert, müssen 5 Prozent davon als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Die Anzahl richtet sich nach den „wirklich“ gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmern.
➔ Ausbildung zum Ersthelfer
Wie oben bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber für die Anwesenheit eines oder mehrerer Ersthelfer verantwortlich und somit auch für deren Ausbildung. Dazu muss ein spezieller Erste Hilfe Kurs besucht werden – der zur Führerscheinprüfung notwendige Erste Hilfe Schein genügt nicht.
Ersthelfer-Kurse dauern etwa 9 Stunden und dürfen nur von ermächtigten Stellen durchgeführt werden. Eine Liste dieser Stellen können Sie tagesaktuell über die Internetseite der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter bg-qseh.de einsehen. Der Kurs muss nach 2 Jahren wiederholt werden.
Ersthelfer sind keine Ärzte und müssen sich deshalb auch nicht mit der Funktion von medizinischen Geräten auskennen oder mit der Verabreichung von Medikamenten. Sie sind „lediglich“ dafür verantwortlich, den Verletzten bis zum Eintreffen der Rettungskräfte erst zu versorgen und die dafür entsprechenden Maßnahmen zu treffen:
- Notruf tätigen, sofern noch nicht von anderen Mitarbeitern geschehen
- Absicherung der Unfallstelle
- Einrichtung der stabilen Seitenlage
- Beruhigung des Verletzten
- Maßnahmen zur Wiederbelebung (Herz, Lunge)
- Blutungen stoppen
Arbeitsschutz-Prävention im Büro
- Beleuchtung
Konzentration und leistungseffektives Arbeiten im Büro sind nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz vorfindet, an dem er sich keinen gesundheitlichen Einschränkungen ausgesetzt sieht. Das bedeutet, dass Lichtverhältnisse und Bildschirmstandort auf die Bedürfnisse des Angestellten angepasst werden müssen – siehe auch §3 der Arbeitsstättenverordnung auf baua.de. - Raumklima
Auch das vorherrschende Raumklima spielt in Sachen Arbeitsschutz eine große Rolle. Ist beispielsweise die Luftfeuchtigkeit im Büro zu hoch oder zu niedrig, führt das zu Leistungsabfall und allgemeinem Unwohlsein. Im besten Fall erfolgt die Belüftung daher über ein Fenster, wodurch ein natürlicher Luftaustausch gewährt wird. - Lärm
Verkehrsgeräusche von anliegenden Straßen, ständig klingelnde Telefone oder Kollegen, die sich lautstark unterhalten – all dass kann den Arbeitsablauf beeinflussen, Stresssituationen hervorrufen und im schlimmsten Fall den Mitarbeiter krank machen. Vorbeugende Maßnahmen, wie Fenster mit Schalldämmung oder die Abtrennung einzelner kleiner Büros statt eines Großraumbüros, reduzieren diese gesundheitlichen Gefahren.