Von Abgeltungssteuer oder Kapitalertragsteuer haben viele schon einmal gehört, doch nur wenige wissen mit den Begriffen etwas anzufangen. Was genau sich dahinter verbirgt und worin der Unterschied besteht, erfahren Sie hier.
Nicht wenige Arbeitnehmer legen Geld in Fonds, Aktien oder Zertifikaten an, um Vermögen aufzubauen oder für die Rente vorzusorgen. So gibt die Deutsche Bank an, dass allein im ersten Halbjahr 2020 500.000 neue Wertpapierdepots eröffnet wurden.
Doch nicht alle Gewinne sind steuerfrei, auf manche Kapitalerträge müssen Steuern gezahlt werden. Genauer gesagt: Kapitalertragsteuer oder Abgeltungssteuer.
Worin der Unterschied zwischen den beiden Steuerarten besteht und wann welche Steuer fällig wird, erklären wir in diesem Artikel.
Abgeltungs- und Kapitalertragsteuer
Die Abgeltungssteuer zählt zu den sogenannten Quellensteuern. Darunter werden Steuern verstanden, die an ihrem Entstehungsort einbehalten bzw. von dort direkt abgeführt werden.
Eine klassische Quellensteuer ist die Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer als Steuerschuldner schuldet dem Finanzamt die Lohnsteuer. Diese wiederum wird aber vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber ist somit der Steuerzahler.
So verhält es sich auch mit der Abgeltungssteuer. Steuerschuldner ist der Anleger bzw. Bankkunde, Steuerzahler jedoch das Kreditinstitut, das die Steuer direkt an das Finanzamt abführt.
Die Kapitalertragsteuer hingegen ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und bezeichnet allgemein alle Steuern, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entrichtet werden. Abgeltungssteuer ist seit ihrer Einführung 2009 die gesonderte Bezeichnung der Kapitalertragsteuer. Davor wurde von Zinsabschlagssteuer gesprochen.
Auf was werden Steuern erhoben?
Bei beiden Steuerarten werden sogenannte Kapitalerträge besteuert. Kapitalerträge sind Gewinne aus Geldanlagen. Dazu zählen bspw. Zinsen aus Sparbüchern und von Girokonten, Dividenden aus Aktien- und Fondsgeschäften oder auch Wertzuwächse beim Verkauf von Aktien.
Doch worin liegen nun die Unterschiede der beiden Steuerarten, die umgangssprachlich oft gleichbedeutend verwendet werden?
Abgeltungssteuer
Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer stellt eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen dar.
Seitdem erfolgt die Besteuerung von Kapitalerträgen für alle Privatanleger mit 25 %. Zur Abgeltungssteuer kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.
Beispiel:
Ein Privatanleger hat nach Abzug des Freibetrags Kapitaleinkünfte aus Zinsen und Dividenden über insgesamt 1.000 €. Die pauschale Besteuerung mit 25 % Abgeltungssteuer ergibt einen Steuerabzug von 250 €.
Auf diese 250 € werden 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Somit werden weitere 13,75 € fällig.
Ohne Kirchensteuer bleiben von 1.000 € Kapitaleinkünften also 736,25 € übrig. Damit liegt der Steuersatz für die Abgeltungssteuer ohne Kirchensteuer bei 26,375 %.
Mit Kirchensteuer liegt der Steuersatz bei 27,82 % für die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg (Kirchensteuer 8 %). Für alle anderen Bundesländer ergibt sich ein Steuersatz von 27,99 % (Kirchensteuer: 9 %).
Im Maximum werden auf die Kapitalerträge in Höhe von 1.000 € also 279,90 € Abgeltungssteuer fällig, sodass ein Netto-Kapitalertrag von 720,10 € über bleibt.
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer müssen inländische Kapitalerträge auch nicht mehr in der Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben werden, da sie schon abgegolten sind.
Für all diejenigen, die von der Abgeltungssteuer betroffen sind oder die weitergehende Informationen suchen, hat Lexware Informationen zur Abgeltungssteuer zusammengefasst. Dort erfahren Sie unter anderem auch, welche konkreten Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen.
Kapitalertragsteuer
Bevor es 2009 zur Einführung der Abgeltungssteuer kam, wurden Kapitalerträge unterteilt in steuerpflichtige und steuerfreie Erträge. Zudem gab es unterschiedliche Steuersätze von 20 – 35 % für die verschiedenen Kapitalanlagen. Die Kapitalertragsteuer wurde über die Einkommenssteuer erhoben, dementsprechend mussten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung an den entsprechenden Stellen angegeben werden. Aktien und Fondsanteile, die länger als ein Jahr im Depot verblieben, waren zudem trotz Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Beispiel:
Ein Privatanleger hat nach Abzug des Freibetrags Kapitaleinkünfte aus 200 € Zinsen und 800 € Dividenden aus Aktiengeschäften. Insgesamt also Kapitalerträge von 1.000 €.
Erträge aus Zinsen wurden mit 30 % (Zinsabschlagsteuer) besteuert, das ergibt 60 € Kapitalertragsteuer.
Dividenden wurden mit 20 % besteuert, das ergibt 160 € Kapitalertragsteuer.
Es fallen also insgesamt 220 € Kapitalertragsteuer an. Hinzu kommen wieder Solidaritätszuschlag (5,5 % sind 8,80 €) und Kirchensteuer.
Von den 1.000 € bleiben im Mindesten also 771,20 € übrig.
Die Zinsabschlagssteuer wurde ebenfalls von den Banken einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Die Zahlung wurde dann wiederum in der Einkommensteuer verrechnet.
Finanzielle Vorteile durch Vereinheitlichung der Steuersätze
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde also die Berechnung ebendieser vereinheitlicht und damit vereinfacht. Für den Anleger wiederum vereinfachte sich die Einkommensteuererklärung.
Ein weiterer Unterschied zwischen Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer ist, dass Steuerpflichtige mit höheren Steuersätzen mehr von der Abgeltungssteuer profitieren als von der bis 31.12.2008 geltenden Kapitalertragsteuer.
Grundsätzlich zählen Kapitalerträge zu einer von möglichen sieben Einkommensarten, die das deutsche Steuerrecht kennt. Zur Berechnung der Einkommensteuer werden alle Einkommen zusammengerechnet und nach Berücksichtigung eventueller Pauschalbeträge und Abzüge das zu versteuernde Einkommen berechnet. Lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen fließen nicht in die Berechnung mit ein, da sie bereits ja mit Einbehaltung der Abgeltungssteuer abgegolten sind.
» Lesetipp: Wie Sie bei der Steuererklärung Geld sparen können, lesen Sie in unserem Artikel „Steuern sparen bei der Steuererklärung mit diesen Tipps“.
Wurden also Kapitaleinkünfte vor 2009 neben der Zinsabschlagsteuer mit dem persönlichen Steuersatz veranschlagt, der durchaus bis 45 % reichen konnte, profitieren Menschen mit hohem individuellem Steuersatz vom 25 %-igen Abgeltungssteuersatz.
Steuerfreibetrag zur Minderung der Steuerlast nutzen
Wie bei vielen anderen Steuern auch, gibt es bei der Abgeltungssteuer sogenannte Freibeträge.
Dabei handelt es sich um Einkünfte, die bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind.
Bezogen auf die Abgeltungssteuer wird der Freibetrag Sparerpauschbetrag genannt und beträgt für Ledige 801 € und für Verheiratete 1.602 €.
Der Freistellungsauftrag sollte bei der jeweiligen Bank eingereicht werden, bei der entsprechende Konten oder Depots zu Kapitaleinkünften führen können. Es ist auch möglich, einen Freistellungsauftrag bei mehreren Banken einzureichen.
» Tipp: Wurde der Freistellungsauftrag vergessen einzureichen, kann man Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung Anlage KAP angeben und so zu viel bezahlte Abgeltungssteuer zurückerhalten.
Weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen
Eine andere Möglichkeit Steuern zu sparen, besteht für Geringverdiener. Dazu zählen üblicherweise Arbeitnehmer, die mit ihren Einkünften unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleiben.
Dieser Grundfreibetrag liegt im Jahr 2021 für Ledige bei 9.744 € und für Verheiratete bei 19.488 €.
Einkünfte bis zu dieser Grenze sind also grundsätzlich steuerfrei.
Liegt nun ein Arbeitnehmer mit seinen Arbeitslohn und Kapitaleinkünften unter diesem Grundfreibetrag, kann er beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die Folge: Seine Kapitalerträge bleiben auch über den Freibetrag von 801 € (1.602 € bei Verheirateten) steuerfrei.
Fazit
Auch um Steuerhinterziehung und damit Steuerausfälle zu minimieren, wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Natürlich ist es für ehrliche Arbeiter schade um jeden selbst verdienten Cent, der vom Finanzamt einbehalten wird, vor allem wenn dadurch Altersvorsorge oder Vermögensaufbau erschwert werden. Dennoch kommt derzeit niemand um die Abgeltungssteuer herum. Da die Abschaffung der Abgeltungssteuer für das Jahr 2022 im Raum steht, bleibt zu hoffen, dass mit dem steuerlichen Folgemodell mehr Geld beim Sparer verbleibt, weil dann jeder mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert wird.