Rechtsform OHG: 5 Quicktipps für Gründer

Zur Gründung einer OHG braucht es kein Mindestkapital und der Eintrag im Handelsregister ist schnell erledigt. Doch keine Firma läuft von Zauberhand.

Zwei Männer im Business-Outfit, die während einer Besprechung die Voraussetzung für die Gründung einer OHG auf einem Laptop analysieren.
Für die Gründung einer OHG braucht es mindestens zwei Gesellschafter. | © Dorde / stock.adobe.com

Laut Statistik des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IFM) ist die Zahl der Existenzgründer im Jahr 2023 etwa gleich geblieben. Insgesamt waren es rund 158.886 Neugründungen, etwa genauso viel wie im Jahr zuvor. Auch wenn der Trend der Existenzgründungen in den letzten beiden Jahren leicht rückläufig ist, gibt es immer noch genügend Gründungswillige, die den Weg in die Selbstständigkeit wagen.

Rechtsform Offene Handelsgesellschaft

Eine beliebte Rechtsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die häufig aus einer GbR resultiert. Grund ist, dass sich eine Einzelperson mit einer weiteren natürlichen oder juristischen Person zusammenschließt, um gemeinsam ein Unternehmen zu leiten.

  • Natürliche Person
    Jeder Mensch von Geburt an, mit seinen Rechten und Pflichten
  • Juristische Person
    Vereinigung / Gruppe von mehreren natürlichen Personen

Offene Handelsgesellschaften entstehen also nicht selten aus „alten“ Freundschaften, wenn zwei oder mehr Menschen die gleiche Geschäftsidee verwirklichen wollen und so unter einer gemeinsamen Firma Handel betreiben. Damit es zwischen den frisch gebackenen Geschäftspartnern keine Unstimmigkeiten gibt, müssen alle Parteien genau wissen, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

➡️ Gesellschaftsvertrag – schriftlich ist sicherer

Gleich vorab: Eine OHG muss, anders als eine GbR, ins Handelsregister eingetragen werden. Im selben Zug setzen Sie einen Gesellschaftsvertrag auf. Das kann auch mündlich und per Handschlag erfolgen, Erfahrungen lehren uns aber, solche Dinge besser schwarz auf weiß festzuhalten – am besten auch notariell beglaubigt.

➡️ Kapitaleinlage – kein Mindestkapital vorgeschrieben

Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist vom Gesetzgeber kein Mindestkapital vorgeschrieben. Rein theoretisch kann also auch mit einem Euro gegründet werden, was in der Praxis aber wenig Sinn macht. Im Gesellschaftsvertrag wird deshalb genau festgelegt, in welcher Form Einlagen erbracht werden und von wem. Dabei kann es sich um Sach- und Geldeinlagen handeln.

➡️ Haftung – Risiko muss einkalkuliert werden

Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, das heißt, auch mit ihrem Privatvermögen. Wird ein weiterer Gesellschafter in die OHG aufgenommen, haftet auch er für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Eine Beendigung der Gesellschaftertätigkeit befreit leider nicht automatisch von allen offenen Zahlungen. Bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter weiter für alle Schulden, die während seiner Gesellschaftertätigkeit entstanden sind.

➡️ Buchführungspflicht – nicht zu unterschätzen

Fast jeder, der sich in die Selbstständigkeit begibt, muss sich mit dem Thema Buchführung auseinandersetzen. Als Gesellschafter einer OHG sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet. Falls dieser Begriff für Sie ein böhmisches Dorf ist, empfehle ich dringend den Ratgeber „Buchhaltung einfach & sicher erklärt“ zu lesen. Mal ganz davon abgesehen, dass das Finanzamt einen lückenlosen Einblick in Ihre Bücher will, brauchen Sie den täglichen Überblick aller Einnahmen und Ausgaben, um Gewinn- oder Verlustprognosen stellen zu können.

➡️ Steuerpflicht – etwas knifflig

Hier gilt es ganz klar zwischen den Gesellschaftern und der OHG zu unterscheiden. Letztere ist das Unternehmen und als solches auch steuerpflichtig. Gewerbesteuer muss also gezahlt werden, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Handel bzw. das Gewerbe wirklich in Kraft tritt. Eventuelle Vorarbeiten, wie das Einrichten eines Ladens, zählen bislang nicht zur Gewerbesteuerpflicht.

Auch bei der Umsatzsteuer bleibt die OHG als Firma alleinige Schuldnerin. Werden Produkte oder Dienstleistungen verkauft, muss Umsatzsteuer deklariert und an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug können Sie sich aber geleistete Umsatzsteuer, zum Beispiel von Lieferantenrechnungen, vom Finanzamt wiederholen. Gewinne bilden die einzige Ausnahme bei der Steuerpflicht einer OHG. Diese müssen nämlich in der privaten Einkommenssteuererklärung der Gesellschafter angegeben und versteuert werden. Formulare gibt es hier bei der Bundesfinanzverwaltung.

Kleiner Tipp: Sobald Gewinn erwirtschaftet wird, sofort Steuerrücklagen bilden!

Über Ringo Dühmke 634 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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