Ein Nebenjob als Rentner bringt Vorteile und Tücken mit. Altersrentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, doch steuerlich kommt es auf die Jobform an. Dieser Überblick erklärt, wann die Aktivrente greift, was für Minijobs gilt und warum der Grundfreibetrag bei mehreren Einkünften wichtig wird.

Viele Rentnerinnen und Rentner arbeiten im Ruhestand weiter. Manche möchten den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen behalten, andere nutzen ihre Erfahrung weiter im Beruf oder brauchen zusätzliches Einkommen. Seit 2026 kommt mit der Aktivrente ein neuer steuerlicher Vorteil hinzu. Trotzdem gilt: Nicht jeder Nebenverdienst im Rentenalter wird gleich behandelt.
Entscheidend ist zuerst die Frage, welche Rente Sie beziehen und welche Art von Job Sie ausüben. Ein Minijob folgt anderen Regeln als ein sozialversicherungspflichtiger Job. Selbstständige Einnahmen werden wiederum anders besteuert. Was genau das bedeutet, welche Risiken es gibt und worauf Sie beim Nebenjob als Rentner unbedingt achten sollten, erfahren Sie hier.
Inhalte
- 1 Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen?
- 2 Welche Nebenjob-Form passt im Ruhestand?
- 3 Welcher Nebenjob eignet sich für Rentner?
- 4 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- 5 Steuererklärung beim Nebenjob
- 6 Typische Risiken beim Nebenjob für Rentner
- 7 Regelaltersgrenze: Ab wann greift der steuerliche Freibetrag?
- 8 Fazit: Nebenjob als Rentner
Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen?
Wer eine reguläre Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente bezieht, darf seit dem 01.01.2023 grundsätzlich zur Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Die Altersrente wird dadurch nicht gekürzt. Das gilt auch dann, wenn Sie vor der Regelaltersgrenze mit Abschlägen in Rente gegangen sind.
Wichtig ist aber die Unterscheidung zwischen Rentenrecht und Steuerrecht. Rentenrechtlich bedeutet der unbegrenzte Hinzuverdienst, dass Ihre Altersrente erhalten bleibt. Steuerlich bedeutet es nicht automatisch, dass jeder Nebenverdienst steuerfrei bleibt. Ob Steuern oder Beiträge anfallen, hängt demnach von der Rentenart und von der gewählten Nebenjob-Form ab.
Welche Nebenjob-Form passt im Ruhestand?
Bevor Rentnerinnen und Rentner einen Nebenjob beginnen, lohnt sich ein Blick auf die Art der Tätigkeit. Denn für die Rente, die Steuer und die Sozialversicherung gelten nicht bei jedem Nebenjob dieselben Regeln. Ein Minijob wird anders behandelt als ein angestellter Job oberhalb der Minijob-Grenze. Selbstständige Einnahmen gehören wiederum in die Steuererklärung, während bei Ehrenamt und Übungsleitertätigkeiten eigene Freibeträge greifen. Die Jobform entscheidet also darüber, welche Vorteile genutzt werden können und wo zusätzliche Pflichten entstehen. Am Ende soll vom Verdienst auch möglichst viel übrig bleiben.
Minijob als Rentner
Ein Minijob bleibt für viele Rentnerinnen und Rentner eine attraktive Möglichkeit, Geld zu verdienen. Die monatliche Grenze liegt bei 603 €. Gerade wer nur wenige Stunden arbeiten möchte, keine hohe Belastung sucht und den bürokratischen Aufwand gering halten will, ist mit einem Minijob gut beraten. Da ein Minijob keine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, gelten die normalen Minijob-Regeln. Häufig zahlt der Arbeitgeber eine Pauschsteuer von 2 %. In diesem Fall müssen Rentnerinnen und Rentner den Minijob in der Regel nicht zusätzlich über die Einkommensteuer versteuern.
Angestellter Nebenjob
Wer als Rentnerin oder Rentner mehr als 603 € im Monat verdienen möchte und dafür in einem angestellten Job arbeitet, landet meist bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Genau für diese Jobform ist die Aktivrente interessant. Sie ist keine neue Rentenart und keine zusätzliche Zahlung der Rentenversicherung, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Arbeitgeber zahlt dafür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Seit dem 01.01.2026 bleiben bei einer begünstigten Beschäftigung bis zu 2000 € Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Verdient jemand zum Beispiel 1.800 € brutto aus einem passenden Angestelltenjob, bleibt dieser Arbeitslohn steuerfrei. Bei 2.300 € brutto bleiben 2.000 € steuerfrei, die übrigen 300 € werden als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 20.763,75 € jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 41.527,50 €. Verdienste oberhalb der jeweiligen Grenze werden zu 40 % auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Wichtig ist außerdem, dass die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt.
| Rentenart | Hinzuverdienstgrenze | Aktivrente möglich? |
|---|---|---|
| Regelaltersrente | Keine Grenze | Ja |
| Vorgezogene Altersrente (z. B. Rente ab 63) | Keine Grenze | Erst ab Regelaltersgrenze |
| Volle Erwerbsminderungsrente | Dynamische Grenze | Nein |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | Dynamische Grenze | Nein |
| Witwen-/Witwerrente | Eigene Grenzen* | Nein |
*Für Hinterbliebenenrenten gilt vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 ein Freibetrag von 1.076,86 € monatlich, plus 228,42 € je waisenrentenberechtigtem Kind. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet.
Für wen gilt die Aktivrente nicht?
Begünstigt sind nur Jobs, bei denen der Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt. Deshalb sind Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, gewerbliche Einkünfte, Beamtenbezüge sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht begünstigt.
Selbstständiger Nebenjob als Rentner
Selbstständige Arbeit kommt als Nebenjob im Ruhestand infrage. Viele Rentnerinnen und Rentner nutzen ihre Berufserfahrung weiter, beraten Unternehmen, geben Kurse, übernehmen kleinere Aufträge oder betreiben ein kleines Gewerbe. Bei einer normalen Altersrente ist dieser Hinzuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Anders sieht es bei einer Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente aus. Dort gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen und Anrechnungsregeln.
Wer als Rentner selbstständig arbeitet, muss Einnahmen und Ausgaben erfassen. Für die Einkommensteuer zählt aber nicht der gesamte Umsatz, sondern der Gewinn. Das ist der Betrag, der nach Abzug der betrieblichen Ausgaben übrig bleibt. Dieser Gewinn gehört in die Steuererklärung und wird zusammen mit weiteren Einkünften betrachtet, etwa gesetzlicher Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen.
Zusätzlich kommt bei kleinen selbstständigen Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung infrage. Sie ist besonders dann interessant, wenn nur überschaubare Umsätze entstehen, zum Beispiel durch Beratung, Nachhilfe, Kurse, kreative Dienstleistungen oder kleinere Aufträge. Die Kleinunternehmerregelung bedeutet: Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich. Die Kleinunternehmerregelung macht den Verdienst demnach nicht einkommensteuerfrei. Sie vereinfacht nur die Umsatzsteuer.
Ehrenamt oder Übungsleitertätigkeit
Ein Ehrenamt oder eine Übungsleitertätigkeit eignen sich hervorragend als Job für Rentnerinnen und Rentner. Das passt besonders gut, wenn nicht nur der Verdienst zählt, sondern auch Kontakt, feste Aufgaben und eine erfüllende Beschäftigung im Alltag wichtig sind.
Steuerlich gibt es dafür eigene Freibeträge. Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 € im Jahr. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn Rentnerinnen und Rentner nebenberuflich als Trainer, Ausbilder, Dozent, Kursleiter, Betreuer oder in einer vergleichbaren pädagogischen Tätigkeit arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für eine gemeinnützige, kirchliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung ausgeübt wird.
Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es die Ehrenamtspauschale. Sie beträgt 960 € im Jahr. Sie passt eher zu unterstützenden oder organisatorischen Aufgaben, etwa im Vereinsvorstand, bei der Kassenführung, bei Veranstaltungen oder bei allgemeinen Tätigkeiten in einer gemeinnützigen Organisation.
Steuertrick: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Ein Minijob lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einer steuerfreien Pauschale kombinieren. Am häufigsten lohnt sich die Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale. Wer zum Beispiel bis zu 603 € im Monat im Minijob verdient und zusätzlich eine begünstigte Tätigkeit als Betreuer übernimmt, kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich nutzen. Sie beträgt 275 € im Monat. Zusammen sind damit bis zu 878 € monatlich steuerbegünstigt möglich.
Die Ehrenamtspauschale funktioniert ähnlich, fällt aber niedriger aus. Sie beträgt 960 € im Jahr, also rechnerisch 80 € im Monat. Sie passt eher zu unterstützenden oder organisatorischen Aufgaben, etwa im Vereinsvorstand, bei der Kassenführung oder bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer gemeinnützigen Organisation.

Aufgepasst!
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen gleichzeitig genutzt werden, wenn es sich um klar getrennte Aufgaben handelt. Für ein und dieselbe Aufgabe darf nur eine Pauschale angesetzt werden.
Welcher Nebenjob eignet sich für Rentner?
Die Bandbreite an Nebenjobs, die sich im Rentenalter gut vereinbaren lassen, ist groß. Wichtig ist vor allem, dass der Job zu den persönlichen Kräften, Interessen und dem gewünschten Zeitaufwand passt.
- Minijob (bis 603 Euro/Monat): Einzelhandel, als Kassierer oder Kurierfahrer.
- Beratung und Coaching: Wer jahrzehntelange Berufserfahrung mitbringt, kann dieses Wissen als freier Berater weitergeben, z. B. in der Unternehmensberatung oder als Mentor.
- Nebenberufliche Lehrtätigkeit: Nachhilfelehrer, Kursleiter an einer Volkshochschule oder Ausbilder in einem Betrieb. Hier greift unter Umständen die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.300 Euro im Jahr.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufshilfe, Gartenarbeit oder Reinigung bei Nachbarn und Bekannten.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung: Als Vereinsvorstand oder in einer gemeinnützigen Organisation können 2026 bis zu 960 Euro jährlich steuerfrei vereinnahmt werden.
- Saisonarbeit: Ernte, Tourismus oder Weihnachtsgeschäft, zeitlich begrenzt und damit gut planbar.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Beim Nebenjob im Ruhestand kommt es nicht nur auf die Steuer an. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet darüber, wie viel vom Verdienst übrig bleibt. Dabei gelten je nach Jobform unterschiedliche Regeln.
Ein Minijob bis 603 € im Monat ist für Rentnerinnen und Rentner in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus entsteht aber auch kein eigener Krankenversicherungsschutz und kein Krankengeldanspruch. Beim Ehrenamt und der Übungsleitertätigkeit ist es gleich, da es sich dabei um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt.
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenjob oberhalb der Minijob-Grenze sieht es anders aus. Dann werden aus dem Arbeitslohn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Altersvollrentner zahlen in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz, weil aus diesem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf Krankengeld entsteht. Die Pflegeversicherung wird ebenfalls aus dem Arbeitslohn berechnet. Der Arbeitgeber führt die Beiträge direkt ab.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit kommt es darauf an, wie die Person krankenversichert ist und ob die Selbstständigkeit nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübt wird. Wer in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, muss grundsätzlich auch auf Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Beiträge zahlen. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern werden ohnehin alle beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt.
Steuererklärung beim Nebenjob
Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen auf ihre Rente wenig oder gar keine Steuern, weil nach Abzug des Rentenfreibetrags und des Grundfreibetrags häufig kein zu versteuerndes Einkommen übrig bleibt. Sobald ein Nebenjob hinzukommt, kann sich das ändern.
Ob Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer zahlen, hängt vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen ab. Dazu zählen etwa die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente, ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob, selbstständige Einnahmen oder Mieteinnahmen. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348,00 €. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 24.696,00 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Wer darüber liegt, sollte prüfen, ob Einkommensteuer anfällt, und vorsorglich Geld für eine mögliche Nachzahlung zurücklegen.
Aufgepasst!
Bei Rentnerinnen und Rentnern ist nicht automatisch die gesamte gesetzliche Rente steuerpflichtig. Entscheidend sind der steuerpflichtige Rentenanteil, mögliche Rentenfreibeträge, Sonderausgaben, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Einkünfte.
2.000 €
Steuerfreier Monatsverdienst (Aktivrente)
24.000 €
Steuerfreier Jahresverdienst (Aktivrente)
603 €
Minijob-Grenze
12.348 €
Grundfreibetrag
Typische Risiken beim Nebenjob für Rentner
Auch wenn die Rahmenbedingungen seit 2023 deutlich freundlicher geworden sind, gibt es Punkte, die schnell übersehen werden und dann teuer werden können.
Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden:
- Zwei Minijobs gleichzeitig: Ein zweiter Minijob bei einem anderen Arbeitgeber wird mit dem ersten zusammengerechnet. Sobald die Summe 603 Euro übersteigt, entsteht Sozialversicherungspflicht für beide Jobs.
- Witwenrente übersehen: Beziehen Sie neben Ihrer eigenen Rente auch eine Hinterbliebenenrente, gelten dafür eigene Hinzuverdienstgrenzen. Für die Hinterbliebenenrente bleibt der Zuverdienst bei der Besteuerung nicht ohne Wirkung.
- Aktivrente gilt nicht für den Minijob: Der neue Freibetrag von 2000 Euro gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, nicht für den klassischen Minijob.
- Steuernachzahlung nicht einplanen: Wenn Rente, Nebenverdienst und weiteres Einkommen zusammen den Grundfreibetrag von 12.348 € überschreiten, sollten Sie Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.
- Meldepflicht prüfen und Belege aufbewahren: Bei einer Altersrente wird der Hinzuverdienst seit 2023 grundsätzlich nicht mehr auf die Rente angerechnet und ist daher bei der Rentenstelle nicht meldepflichtig. Wer zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente bezieht, sollte den Nebenjob jedoch mit der Deutschen Rentenversicherung klären, da hier weiterhin Anrechnungsregeln gelten.
Regelaltersgrenze: Ab wann greift der steuerliche Freibetrag?
Die Aktivrente setzt voraus, dass die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Wer früher in Rente gegangen ist, zum Beispiel mit einer vorgezogenen Altersrente, muss bis zu diesem Zeitpunkt warten, bevor der Aktivrentenfreibetrag genutzt werden darf.
| Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Jahr | und Monat |
|---|---|---|---|
| 1952 | 6 | 65 | 6 |
| 1953 | 7 | 65 | 7 |
| 1954 | 8 | 65 | 8 |
| 1955 | 9 | 65 | 9 |
| 1956 | 10 | 65 | 10 |
| 1957 | 11 | 65 | 11 |
| 1958 | 12 | 66 | 0 |
| 1959 | 14 | 66 | 2 |
| 1960 | 16 | 66 | 4 |
| 1961 | 18 | 66 | 6 |
| 1962 | 20 | 66 | 8 |
| 1963 | 22 | 66 | 10 |
| 1964 | 24 | 67 | 0 |
Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze also bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt einheitlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Fazit: Nebenjob als Rentner
Ein Nebenjob im Rentenalter ist seit 2026 so attraktiv wie noch nie. Denn es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner, einen neuen Steuerfreibetrag von 2000 Euro monatlich durch die Aktivrente und eine erhöhte Minijob-Grenze von 603 Euro. Wer die persönliche Situation sorgfältig prüft, also Rentenart, Gesamteinkommen und Jobform, kann davon deutlich profitieren. Der Gang zu einem unabhängigen Steuerberater oder zur Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung lohnt sich trotzdem vor dem Start, gerade wenn mehrere Einkommensquellen zusammenkommen.
