Die gesetzlichen Vorgaben für Minijobs und Nebenverdienst wurden 2013 geändert. Worauf Sie beim Zuverdienst achten müssen, erfahren Sie hier.
Seit der Schaffung des steuerfreien Minijobs finden sich in immer mehr Haushalten, Personen, die einer zweiten Beschäftigung nachgehen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Für die einen mag durch gestiegene Lebenshaltungskosten ein Nebenverdienst erforderlich werden. Andere möchten sich den Traum eines Eigenheims oder eines besonders luxuriösen Urlaubs verwirklichen. Darüber hinaus kann ein Minijob der erste Schritt zu einem Arbeitsplatzwechsel oder auf dem Weg in die Selbstständigkeit sein.
Doch was auch immer zur Suche nach einer Nebentätigkeit geführt haben mag – über einige Punkte sollten Sie Bescheid wissen. Zum Beispiel ab wann Sie Ihren Nebenverdienst versteuern müssen? Wie sieht das bei mehreren Minijobs aus? Und in welchen Bereichen lohnt es sich überhaupt nach einem Nebenjob Ausschau zu halten?
Welche Nebenjobs bieten sich an?
Das Angebot an geringfügigen Beschäftigungsmöglichkeiten ist eigentlich gar nicht so schlecht. In manchen Bereichen ist es für Firmen einfach günstiger Minijobber einzustellen. Bei anderen Arbeiten lohnt sich keine ganzjährige Anstellung, da nur eine Aushilfe für eine gewisse Zeit benötigt wird. Anforderungen und Stundenlöhne sind je nach Art und Branche sehr variabel. Es gibt beispielsweise Nebenjobs, denen man von zu Hause aus nachgehen kann, wie etwa die Datenerfassung für ein Unternehmen. Möchten Sie sich in einem Privathaushalt nützlich machen, halten Sie am besten nach einer Stelle als Haushaltshilfe, Babysitter oder Nachhilfelehrer Ausschau. Für jemanden, der gerne Auto fährt, käme eine Stelle als Fahrzeugüberführer bei einer Autovermietung in Betracht, oder ein Job als Kurierfahrer.
Nebenverdienst als Saisonarbeiter
Andere Jobs sind saisonabhängig, wie etwas die Tätigkeit als Erntehelfer. Lebt man in einem Gebiet, welches für Touristen attraktiv ist, so gibt es zu bestimmten Zeiten auch viele Aushilfsstellen als:
- Kellner
- Animateur
- Stadtführer
- Portier
- Zimmermädchen
Des Weiteren sollten Sie immer aktiv werden, sobald in der Gegend von besonderen Events die Rede ist. Auf Messen werden häufig Promoter gebraucht, die Flyer und Werbegeschenke verteilen. Wird in der Nähe ein Film gedreht, lässt sich vielleicht eine Statistenrolle bekommen. Während Leute mit Sprachkenntnissen bei einem Kongress als Dolmetscher zum Zug kommen können.
Nebenverdienst ganzjährig sichern
Daneben gibt es natürlich jede Menge Aufgaben, die das ganze Jahr über regelmäßig erledigt werden müssen. Daraus ergeben sich Minijobplätze als:
- Zeitungszusteller
- Verkaufshelfer
- Finanzberater
- Sortierer
- Sekretär
Ein großer Bereich, in dem immer Mangel an fähigen Kräften herrscht, ist der Alten- und Krankenpflegesektor. Wie Sie sehen, fehlt es also nicht an Gelegenheiten, sich einen Zweitjob zuzulegen.
Die aktuellen Nebenverdienst-Regelungen bei Minijobs
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Geringfügige Beschäftigung
Die erste und bekanntere Variante ist der Minijob in Form einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – im Volksmund häufig als 400-Euro-Job bezeichnet. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht mehr ganz zutreffend, da seit dem 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze für diese Form des Nebenverdienstes auf 450 Euro angehoben wurde. Das bedeutet, dass alle Minijobeinnahmen – ob sie nun aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen herrühren – steuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange sie diesen Betrag nicht übersteigen. Allerdings trifft das mit der Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben durch die neuerlichen Änderungen auch nicht mehr ganz zu. Denn seit Januar besteht auch für Minijobs eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Kurzfristige Beschäftigung
Neben der geringfügigen Beschäftigung, die sich nach der Höhe des Nebenverdienstes richtet, gibt es noch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das für einen Zeitraum von höchstens 50 Tagen oder 2 Monaten geschlossen wird. Hierbei darf das Entgelt auch 450 Euro übersteigen, um als geringfügig zu gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung gilt als berufsmäßig:
- bei Arbeitslosengeld-Empfängern
- bei ALG II-Empfänger (Hartz-IV-Empfänger)
- bei Ausübung neben der Elternzeit
- bei Ausübung neben unbezahltem Urlaub
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht berufsmäßig:
- bei Arbeitnehmern und Selbstständigen, die den Minijob zusätzlich zu ihrer üblichen Tätigkeit ausüben
- bei Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
- bei Schülern und Studenten
Wer länger tätig ist, als es bei einer kurzfristigen Beschäftigung üblich ist und zwischen 450-850 Euro verdient, liegt mit seinem Nebenjob in der Gleitzone. Das bedeutet, dass seine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, aber nur bedingt Steuern gezahlt werden müssen. Bei den Steuerklassen V und VI muss gestaffelt nach Einkommenshöhe ein bestimmter Steuersatz gezahlt werden. Bei den Klassen I-IV hingegen entfällt die Steuerpflicht.
Ein Nebenjob, der 850 Euro übersteigt ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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