Kündigungsarten beim Arbeitsvertrag – Voraussetzungen und Kündigungsgründe

Um einen Arbeitsvertrag zu kündigen, bedarf es triftiger Gründe. Diese wiederum unterscheiden sich nach der Art der Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung
Kündigungen haben meist wirtschaftliche Gründe | © deagreez / stock.adobe.com

Manchmal bahnt sich die Kündigung des Arbeitsvertrages schon an, oftmals kommt sie aber völlig unverhofft. Der Schock sitzt tief und im ersten Moment ist für viele Arbeitnehmer Kündigung gleich Kündigung. Generell wird zwischen einer außerordentlichen (fristlos) und einer ordentlichen Kündigung unterschieden. Bei der ordentlichen Kündigung gibt es wiederum verschiedene Arten, die man im Fall des Falles kennen sollte. Mit der Art der Kündigung erschließt sich meist auch schon der Grund, denn es macht einen Unterschied, ob man verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt gekündigt wird.

Betriebsbedingte Kündigung

Wie es der Name schon sagt, steht diese Art der Kündigung immer im Kontext der betrieblichen Verhältnisse. Die Kündigung ist quasi betrieblich erforderlich und die häufigste Art, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Gründe dafür sind zum Beispiel: schlechte Auftragslage, rückläufiger Umsatz, Rationalisierung und auch die komplette Stilllegung des Betriebes. Aktuell zählen auch Kündigungen dazu, die aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochen werden.

Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung

Hat das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter – in Ausnahmefällen 5 Mitarbeiter – und der Arbeitnehmer ist mindestens 6 Monate dort beschäftigt, fällt er unter das Kündigungsschutzgesetz und genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Eine betriebsbedingte Kündigung kann unter besonderen Voraussetzungen ausgesprochen werden:

  1. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür sind dringende betriebliche Erfordernisse, egal ob innerbetrieblich oder außerbetrieblich.
  2. Besteht intern keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer in einer anderen Position weiterzubeschäftigen, kann ebenfalls eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. Der Arbeitsplatz des Gekündigten darf dann aber nicht neu besetzt werden – er wird ersatzlos gestrichen.
  3. Ein weiterer Aspekt der betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl. Der Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung von Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und einer eventuellen Schwerbehinderung abwägen, wen die Kündigung sozial am härtesten treffen würde.

Gehört dem Unternehmen ein Betriebsrat an, hat dieser Mitspracherecht! Je nach Betriebszugehörigkeit steht Ihnen bei der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu.

In welcher Höhe erfahren Sie hier: Wie berechnet sich eine Abfindung?


Betriebsbedingte Kündigung – Gründe

  • Schließung einer Niederlassung / Zweigstelle
  • Aufgabe einer Abteilung innerhalb der Firma
  • Zusammenlegung von Bereichen / Abteilungen
  • Umstellung der Produktion / Dienstleistung
  • schlechte Auftragslage / Absatzschwierigkeiten
  • Tätigkeit wird künftig maschinell ausgeführt
  • Produktionsverlagerung (Ausland, Fremdfirma)

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann immer dann in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten gegen seine Pflichten verstößt. Im Gegensatz zur betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung handelt es sich bei dieser Kündigungsart fast immer um eine außerordentliche Kündigung. Ausführliche Details hierzu können bei Bedarf auf betriebsrat.de nachgelesen werden.

verhaltensbedingte Kündigung
Chef spricht Mitarbeiter eine Abmahnung aus | © fizkes / stock.adobe.com

Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer fast immer fristlos gekündigt. Im Normalfall geht einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voraus. Dies soll dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern. Liegt eine besonders schwere Pflichtverletzung oder ein extremer Vertrauensbruch vor, kann die verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

  1. Vor dem Aussprechen einer verhaltensbedingten Kündigung muss ein wirklich schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen.
  2. Der Arbeitgeber sollte im Vorfeld prüfen, ob die Kündigung abgewendet werden kann (das Gespräch suchen, eventuelle Arbeitsplatzversetzung, Sanktionen aussprechen).
  3. Laut §626 Abs.2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der zu Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
  4. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser informiert und angehört werden.

Verhaltensbedingte Kündigung – Gründe

  • ständiges Zuspätkommen
  • Diebstahl von Firmeneigentum
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten
  • Arbeitnehmer erbringt keine Leistungen mehr
  • üble Nachrede
  • Unterschlagung von Firmengeldern

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe ausschließlich in der Person des Mitarbeiters selbst. Oftmals ist es eine lang andauernde Krankheit, die zur personenbedingten Kündigung führt. Der Arbeitgeber sieht diese als notwendig an, da der Arbeitnehmer seine Leistungen nicht mehr erbringen kann. Das Thema der krankheitsbedingten Kündigung ist allerdings sehr komplex. Mehr Details finden Sie im Ratgeber auf impulse.de.

personenbedingte Kündigung
Lange Krankheit ist ein Hauptgrund für eine personenbedingte Kündigung | © nmann77 / stock.adbe.com

Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

Da der Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch schuldhaft handelt, muss und darf bei einer personenbedingten Kündigung auch keine vorherige Abmahnung erfolgen.

  1. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen dauerhaftem schlechtem Gesundheitszustand auch zukünftig nicht erbringen kann (negative Prognose).
  2. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen deutliche finanzielle Belastungen entstehen und der Arbeitsablauf durch das Fehlen des Mitarbeiters massiv gestört wird.
  3. Der Arbeitgeber hat die Pflicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht in anderer Form weiter beschäftigt werden kann – zum Beispiel an einem anderen Arbeitsplatz oder nach einer Umschulung bzw. Weiterbildung.

Personenbedingte Kündigung – Gründe

  • Arbeitnehmer hat keine Arbeitserlaubnis
  • negative Prognose wegen langer Krankheit
  • mind. 30 Prozent weniger Arbeitsleistung
  • fehlende fachliche Kenntnisse
  • Arbeitsverhinderung wegen Haft
  • Führerscheinentzug
  • hohe wirtschaftliche Firmenbelastung

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Kündigungsgründen um Beispiele handelt, die keine Gewähr auf Vollständigkeit darstellen.

Über Ringo Dühmke 633 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.