Wer krankgeschrieben ist, fürchtet oftmals um seinen Arbeitsplatz. Doch vorschnell dürfen Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen.
Hin und wieder werden Gerüchte über Unternehmen laut, die ihren Mitarbeitern kündigen, wenn diese mehr als zehn Tage im Jahr krank sind. Manchmal ist sogar die Rede davon, dass Urlaub für jede Woche Krankheit abgezogen wird. Ist das erlaubt? Welche rechtlichen Regelungen gibt es dazu? Und welche Möglichkeiten hat man als Arbeitnehmer bei längerer Krankheit? Die Antworten darauf und noch viel mehr verraten wir in diesem Ratgeber.
Vorab aus Sicherheitsgründen allerdings ein Hinweis: Dieser Ratgeber stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Beratung durch einen Anwalt.
Inhalte
- 1 Gibt es eine Maximalzahl an Krankentagen?
- 2 Wie hoch ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- 3 Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- 4 Arbeitgeber verweigert Lohnfortzahlung – geht das?
- 5 Kind ist krank – was ist jetzt mit der Lohnfortzahlung?
- 6 Urlaubstage im Krankheitsfall abziehen?
- 7 Kann ich während der Krankheit gekündigt werden?
- 8 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – 6 Missverständnisse
- 8.1 1. Irrglaube: Ein Krankenschein muss erst am dritten Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
- 8.2 2. Irrglaube: Wenn man zum Arzt geht, muss man sich nicht vorher mündlich krankmelden.
- 8.3 3. Irrglaube: Ein Krankenschein reicht, auch wenn man länger als die dort angegebene Dauer krank ist.
- 8.4 4. Irrglaube: Ein Krankenschein wird nur für Montag bis Freitag benötigt.
- 8.5 5. Irrglaube: Der Grund der Krankheit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
- 8.6 6. Irrglaube: Die Diagnose steht auf dem Krankenschein für den Arbeitgeber.
Gibt es eine Maximalzahl an Krankentagen?
Generell nicht – wer krank ist, ist krank. Doch der Gesetzgeber hat einige Zeiträume geschaffen, in denen der Arbeitgeber, die Krankenkasse oder andere Institutionen für die Lohnfortzahlung zuständig sind. Vereinfacht gesagt:
Verlauf | Zeitraum |
---|---|
Arbeitgeber | die ersten sechs Wochen (vgl. § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz). |
Krankenkasse | anschließend 78 Wochen – abzüglich der 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (vgl. § 48 Dauer des Krankengeldes - Fünftes Sozialgesetzbuch -> Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) |
Aussteuerung an zuständige Institution | nach diesem Zeitraum kommt es zur Aussteuerung des Erkrankten, wodurch er von einem höheren in ein niedrigeres Unterstützungssystem (z. B. Frühpension, ALG I oder ALG II) übergeht. |
Leider ist es natürlich nicht immer so einfach – daher gehen wir im Verlauf des Ratgebers auf rechtliche Fallstricke und Besonderheiten ein.
» Hinweis: Anders ist der Fall bei einem erkrankten Kind, das gepflegt werden muss. Weitere Informationen hierzu geben wir im Abschnitt „Das Kind ist krank – wie ist das in dem Fall mit der Lohnfortzahlung?“
Wie hoch ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits für mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)). Trifft dies zu, erhält man für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Anschließend zahlt die Krankenkasse sogenanntes Krankengeld. Dessen Höhe ist immer individuell. Generell gilt: Der Erkrankte erhält 70 Prozent seines Bruttogehalts. Dieser Betrag ist allerdings auf 90 Prozent des Netto-Verdienstes gedeckelt. Davon abgezogen werden zudem die Beiträge zur Sozialversicherung.
Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Hierbei ist zunächst die Frage zu klären, ob die Krankheit selbstverschuldet wurde oder nicht. In letzterem Fall erhält der Arbeitnehmer gemäß § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer danach noch wegen derselben Krankheit weiter arbeitsunfähig ist, hat weiterhin ein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn
- er oder sie in den letzten sechs Monaten vor der ersten Arbeitsunfähigkeit nicht an dieser Erkrankung litt
- oder zwischen den Krankheitszeiträumen mit derselben Krankheit zwölf Monate liegen.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
eine Verletzung durch
- eine Sportart, die das Können des Arbeitnehmers übersteigt oder die als gefährlich gilt (z. B. Kickboxen und Bungee-Springen)
- ungeeignete Schutzbekleidung bei der Ausübung des Sports
- einen schlechten Zustand der Sportanlage, der dem Arbeitnehmer bewusst sein musste
Generell gilt: Wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.1992, Az: 5 AZR 297/91), ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet.
Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet
- Arbeitsunfall, der nicht provoziert wurde
- schwerwiegende Krankheiten wie Krebs
- die Ausübung von als ungefährlich geltenden Sportarten (z. B. Inlineskaten, Drachenfliegen, Fußball im Amateurbereich, Amateurboxen, Fallschirmspringen, Karate, Skifahren, Skispringen oder Motorradrennen) – nicht gestzlich festgelegt
- Spende von Blut, Organen oder Geweben
- Sterilisation
- Schwangerschaftsabbruch
Arbeitgeber verweigert Lohnfortzahlung – geht das?
Generell nicht, wenn wie eben bereits erwähnt der Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Erkrankung selbstverschuldet ist, kann er die Lohnfortzahlung verweigern. Hier liegt die Betonung allerdings auf beweisen – denn der Arbeitgeber muss hieb- und stichhaltige Nachweise erbringen, dass die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde.
» Achtung: Ein legitimer Grund des Lohneinbehalts ist allerdings, wenn der Arbeitnehmer keine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt vorlegt (vgl. § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz))!
Kind ist krank – was ist jetzt mit der Lohnfortzahlung?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht den Fall der Pflege eines erkrankten Kindes eigentlich nicht vor. In der Rechtsprechung wird allerdings im Normalfall § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes – Fünftes Sozialgesetzbuch -> Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bemüht, um diesen Umstand zu klären. Dort heißt es in Abschnitt 1: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben“ – sofern der Sprössling das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und dadurch auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch ist allerdings begrenzt:
- für jedes Elternteil längstens für 10 Arbeitstage
- für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage.
» Hinweis: Eine Ausnahme stellt dar, wenn die Vergütungspflicht nach § 616 Vorübergehende Verhinderung – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen ist. Sofern diese Klausel unterschrieben wurde, gibt es keine Lohnfortzahlung – nicht mal für wenige Tage. Daher sollten Arbeitnehmer mit Kindern unbedingt das Kleingedruckte im Arbeitsvertrag lesen. Findet allerdings ein Tarifvertrag Anwendung, indem die Vergütungspflicht zugunsten des Arbeitgebers geregelt ist, gelten dessen Bestimmungen vorrangig!
Urlaubstage im Krankheitsfall abziehen?
Während das Bundesarbeitsgericht lange Zeit die Auffassung vertrat, dass ein Rechtsanspruch auf Urlaub ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erbracht hatte (vgl. BAG AP Nr. 2, 7, 8, 9 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch; Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl., 1981, § 9 Rdn. 9 ff.), hat sich diese Ansicht inzwischen gewandelt. So hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass ein Vergleich von Arbeitszeit und Urlaubsanspruch rechtswidrig sei. Gründe hierfür sind u.a.:
- der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (vgl. § 3 Dauer des Urlaubs – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)) wird unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung gewährt
- selbst wenn der Arbeitnehmer lange krank sei, verfällt sein Urlaubsanspruch nicht, auch wenn er ihn nicht sofort in Anspruch nehmen kann
- ein Urlaubsanspruch setzt nach Auffassung des BAG weder ein abstraktes noch individuelles Erholungsbedürfnis voraus (vgl. DB 1982)
- Urlaub ist als Bestandteil des Arbeitsentgeltes zu sehen (Schwerdtner, Fürsorgetheorie und Entgelttheorie im Recht der Arbeitsbedingungen, 1970, S. 211 f.)
Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter: In dem Falle, dass ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt und darüber ein ärztliches Attest erbringt, müssen die erkrankten Tage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. (vgl. § 9 Erkrankung während des Urlaubs – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)).
» Hinweis: Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung wird der volle Urlaubsanspruch erst nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (vgl. § 4 Wartezeit – Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)).
Kann ich während der Krankheit gekündigt werden?
Entgegen der weit verbreiteten Meinung: Ja. Wenn sich das Arbeitsverhältnis für das Unternehmen nicht mehr trägt und dadurch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Betrieb zu erwarten sind, kann eine Kündigung bei langer Krankheit folgen.
» Wichtig: Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird hierdurch allerdings nicht berührt (vgl. § 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)). Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht demnach ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – 6 Missverständnisse
Abschließend möchten wir noch die häufigsten Irrglauben rund um Krankenscheine aufklären – so lässt sich mit ruhigem Gewissen die Erkrankung auskurieren:
1. Irrglaube: Ein Krankenschein muss erst am dritten Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
Das eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Arbeitgebern verlangt wird, ist den meisten klar. Doch im Volksmund heißt es oft, dass der sogenannte Krankenschein erst am dritten Tag des Fehlens eingereicht werden muss. Das mag in Einzelfällen bei einem kulanten Chef so sein, aber gemäß § 5 Anzeige- und Nachweispflichten – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen – auch sofort am ersten Tag. Diese Berechtigung ist übrigens nicht davon abhängig, ob ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter misstraut, weil die Erkrankung möglicherweise vorgetäuscht ist. Es ist einfach in jedem Fall sein gutes Recht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 866/11).
2. Irrglaube: Wenn man zum Arzt geht, muss man sich nicht vorher mündlich krankmelden.
Selbst wenn der Krankenschein direkt am ersten Tag eingereicht wird, ersetzt dies aber nicht die fernmündliche Krankmeldung – am besten noch vor Arbeits- bzw. Schichtbeginn. Auch hier ist § 5 Anzeige- und Nachweispflichten – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) eindeutig: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
3. Irrglaube: Ein Krankenschein reicht, auch wenn man länger als die dort angegebene Dauer krank ist.
Ein Beispiel: Jemand ist von Montag bis Freitag einer Woche krankgeschrieben. Am Samstag müsste regulär gearbeitet werden, aber irgendwie fühlt sich derjenige noch nicht so und beschließt im kuschligen Bett zu bleiben – ohne noch mal einen Arzt aufzusuchen. Das ist unzulässig, denn gemäß § 5 Anzeige- und Nachweispflichten – Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz), ist der Arbeitnehmer verpflichtet (selbst wenn es nur ein weiterer Tag ist), eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
4. Irrglaube: Ein Krankenschein wird nur für Montag bis Freitag benötigt.
Apropos Montag bis Freitag: sofern auch am Wochenende in einem Unternehmen gearbeitet wird, der Montag der neuen Woche aber erst als erster Arbeitstag nach der Krankheit geplant ist, sollte sich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit auch über das Wochenende erstrecken.
5. Irrglaube: Der Grund der Krankheit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Das stimmt nicht. Man kann es natürlich freiwillig sagen, doch besteht keine Verpflichtung die Diagnose weiterzugeben, da diese Daten als vertraulich bzw. sogenannte „personenbezogene Daten“ gelten (vgl. § 3 Weitere Begriffsbestimmungen – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG))
6. Irrglaube: Die Diagnose steht auf dem Krankenschein für den Arbeitgeber.
Wer sich den Krankenschein genauer ansieht wird sehen, dass er aus zwei Teilen besteht: ein Blatt erhält der Arbeitgeber. Darauf ist die voraussichtliche Dauer der Erkrankung festgehalten. Das andere Blatt ist für die Krankenkasse bestimmt und enthält neben der Angabe über den Zeitraum auch einen Diagnoseschlüssel. Irrtümlicherweise werden bei Arbeitgebern manchmal beide Zettel abgegeben – dann könnte der Arbeitgeber natürlich über den Diagnoseschlüssel den Grund der Erkrankung herausfinden. Wer jedoch die beiden Zettel trennt und den entsprechenden Stellen zukommen lässt, muss sich darüber keine Sorgen machen. Übrigens darf auch die Krankenkasse dem Arbeitgeber keine Auskunft über die Diagnose geben (vgl. § 3 Weitere Begriffsbestimmungen – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)).