Was beim Rauchen klar geregelt ist, sorgt beim Dampfen noch für viele Diskussionen. Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz nun erlaubt oder nicht? Wir klären auf.
Sie stehen in kleinen Häuschen aus Plexiglas, unter Vordächern, vor der Tür oder völlig abseits vom Geschehen. Die Rede ist hier natürlich von Rauchern (siehe auch Raucherpause erlaubt?). Besonders am Arbeitsplatz gilt in Deutschland mittlerweile striktes Rauchverbot.
Das Rauchverbot regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 618 Abs. 1 in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung in Paragraph 5. Hier steht geschrieben, dass ein Arbeitgeber seine nicht rauchenden Mitarbeiter durch wirksame Maßnahmen vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen muss.
Aber wie schaut das mit dem Dampfen aus? Hier scheiden sich noch immer die Geister. Die Ansichten sind unterschiedlich – natürlich abhängig davon, ob Dampfer oder strikter Nichtraucher.
Solange per Gesetz keine einheitliche Regelung stattgefunden hat, wird es vermutlich auch weiterhin Diskussionen darüber geben. Aber inwieweit darf der Arbeitgeber Verbote aussprechen?
Keine Gesetze übertragbar
Fest steht, dass das Rauchergesetz nicht mit einem Dampfgesetz in Verbindung gebracht werden kann bzw. darf. Denn die Vorschriften bezüglich des Rauchens beziehen sich auf die Verbrennung von Tabak und das ist beim Dampfen ausgeschlossen, denn hier wird „lediglich“ Liquid verbrannt. Es entsteht auch kein Rauch, sondern Dampf. Im Urteil des OVG Münsters (siehe Az.: 4 A 775/14) finden Sie dazu einen Gerichtsentscheid, der die Gesetzeslage klar verdeutlicht.
Der Arbeitgeber darf das Dampfen also grundsätzlich nicht verbieten und sich auf irgendwelche Gesetze beziehen, die es bislang nicht gibt. Da derzeit auch keine wissenschaftlichen Langzeitstudien zu Gesundheitsrisiken vorliegen, reicht ein Verdacht darüber auch nicht aus.
Ausnahmen bestätigen aber wie immer die Regel. Der Arbeitgeber kann das Rauchen von E-Zigaretten verbieten, wenn dadurch die betrieblichen Belange beeinträchtigt werden, z.B. bei Kundenkontakt. Oder was würden Sie sagen, wenn plötzlich der Kellner mit einer E-Zigarette an Ihren Tisch kommt, um Ihre Bestellung aufzunehmen?
Ärger im Büro vermeiden
Besonders häufig kommt es in Büros zu Konflikten zwischen den Passivrauchern und den Dampfern selbst. Dabei geht es nicht immer nur darum, dass die Passivraucher den Dampf einatmen, sondern auch um die Arbeitszeit. Denn wie auch im E-Zigaretten Magazin von Innocigs berichtet wird, argumentieren Gegner der E-Zigarette damit, dass ihre dampfenden Kollegen die vertraglich geregelte Arbeitszeit nicht einhalten. Ob dies tatsächlich so ist, kann nur der Arbeitgeber beurteilen. Jeder Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, den Dampfern spezielle Dampferpausen einzuräumen. Die Zeiten sind vom Arbeitnehmer, sollte es keine anderen Absprachen geben, nachzuarbeiten.
Bezüglich der passiven Dampfeinatmung kann der Arbeitgeber nur insofern handeln, in dem er möglicherweise Dampfer und Nichtdampfer in getrennten Büros unterbringt oder einen extra Aufenthaltsraum für Dampfer bereitstellt.
Aber Vorsicht! Das Raucherzimmer darf nicht zum Dampferzimmer erweitert werden. Das liegt einfach daran, dass viele die E-Zigarette nutzen, um dem Rauchen den Rücken zu kehren. Bei einer Zusammenlegung würde man diese Personen dem Tabakrauch aussetzen und dementsprechend gegen das Gesetz handeln.
Kompromisse finden
Grundsätzlich können durch das Fehlen von Gesetzen keine einheitlichen Regeln aufgestellt werden. Viel mehr ist es ein Zusammenspiel von mehreren Faktoren wie Kommunikation, Verständnis und Entgegenkommen. Der Arbeitgeber ist also dazu aufgefordert, Lösungen zu finden, die für alle akzeptabel sind. Das mag zwar erst einmal ziemlich aufwendig sein, ist aber besser, als ständiger Streit unter den Kollegen.
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