Als Student auf Rechnung arbeiten – Wichtige Informationen im Überblick

Viele Studenten verdienen sich mit Nachhilfe, Babysitten und Webseiten erstellen etwas dazu. Wenn eine Rechnung ausgestellt werden soll, gibt es für Studenten jedoch einiges zu beachten.

Junge Frau sitzt am Schreibtisch mit Laptop
Als Student muss nicht zwangsläufig ein Gewerbe angemeldet werden | © nenetus / stock.adobe.com

Auf Rechnung zu arbeiten, bedeutet nicht zwingend auch, ein Gewerbe anzumelden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was es bei der Rechnungsstellung weiterhin zu beachten gibt, haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Arbeiten auf Rechnung ohne Gewerbeschein – Geht das?

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Studenten Rechnungen ausstellen, ohne einen Gewerbeschein zu besitzen. Rechnungen können ohne Gewerbeschein ausgestellt werden, wenn:

  • es sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt
  • die Absicht, Gewinne zu erzielen, nicht offenkundig vorliegt
  • es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt

Bei unregelmäßig ausgeführten Tätigkeiten bei wechselnden Auftraggebern muss kein Gewerbe angemeldet werden. Wiederholt sich die Tätigkeit dagegen regelmäßig, wenn auch nur zwei- bis dreimal monatlich, ist die Gewerbeanmeldung notwendig.

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht notwendig, wenn sich aus der Tätigkeit keine Gewinne erzielen lassen, die im Vorfeld getätigte Ausgaben übersteigen. Die Kosten für Anfahrt oder Arbeitsmaterialien werden gegengerechnet. Bleibt unterm Strich Geld übrig, ist die Gewinnerzielungsabsicht erkennbar und die Gewerbeanmeldung notwendig.

Dauerhaft ohne Gewerbeschein arbeiten dürfen Freiberufler. Freie Berufe sind im künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Bereich angesiedelt. So können Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung in Rechnung gestellt werden, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Die Grenzen sind verschwommen – Kontrolle ist besser

Nicht immer ist klar erkennbar, welcher Umstand greift. Wenn Studenten sich unsicher sind, sollten sie sich beim Finanzamt erkundigen, ob für die jeweilige Tätigkeit das Ausstellen einer Gewerbeanmeldung notwendig ist. Unklarheiten treten besonders bei der Einstufung in regelmäßig und unregelmäßige oder freiberufliche Tätigkeiten auf.

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Die Unterschiede der einzelnen Tätigkeitsfelder im Überblick

❍ unregelmäßig:

Es handelt sich um eine einmalige Beauftragung, zum Beispiel um die Hilfe bei Umzügen oder Reparaturarbeiten. Die Tätigkeit darf nicht wiederkehren und mehrmals wöchentlich oder monatlich ausgeführt werden.


❍ regelmäßig:

Wird die Tätigkeit in einem bestimmten Turnus durchgeführt, zum Beispiel die wöchentliche Betreuung bei den Hausaufgaben oder das wiederkehrende Rasen mähen, wird von einer regelmäßigen Tätigkeit ausgegangen.

❍ freiberuflich:

Freiberufler benötigen grundsätzlich keinen Gewerbeschein, auch wenn sich die Tätigkeiten wiederholen. Freie Berufe sind zum Beispiel Künstler, Schriftsteller oder Lehrer und Erzieher.

Die Alternative: Arbeiten auf Gewerbeschein

Auf Gewerbeschein zu arbeiten, kann sich für einen Studenten rentieren und attraktiver als eine feste Anstellung erscheinen. Als Selbstständiger muss sich der Student jedoch gut organisieren und auch verschiedene steuerliche und finanzielle Gegebenheiten berücksichtigen.

Wann macht die Gewerbeanmeldung Sinn?

Bei wiederkehrenden Jobs, die nicht als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sind, kann sich ein Gewerbe bezahlt machen. Der Student kann dann seinen Auftraggebern gegenüber als freier Unternehmer auftreten und für die erbrachten Leistungen eine korrekte Rechnung ausstellen.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Kosten für die Gewerbeanmeldung unterscheiden sich und sollten beim zuständigen Gewerbeamt erfragt werden. Eine Gewerbeanmeldung bleibt jedoch finanziell durchaus im Rahmen und bewegt sich zwischen 20 und 60 Euro. In Großstädten sind die Gebühren häufig höher als in eher ländlichen Gemeinden. Kosten werden übrigens auch fällig, wenn der Tätigkeitsbereich in der Gewerbeanmeldung geändert wird oder das Gewerbe wieder abzumelden ist.

Studenten und Kleinunternehmerregelung – Was ist zu beachten?

Die Kleinunternehmerregelung greift bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, deren jährliche Bruttoeinnahmen 17.500 Euro nicht übersteigen. Kleinunternehmer müssen bei der Rechnungsstellung einiges beachten. So wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Kleinunternehmer führen also keine Steuern an das Finanzamt ab, können aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen.

Wie sieht eine korrekte Rechnung aus?

Wenn Studenten Rechnungen schreiben, müssen sie sich an die allgemeinen Vorgaben für die korrekte Rechnungsstellung halten. Auf der Rechnung sollten folgende Angaben erscheinen:

  • vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
  • Rechnungsdatum
  • Datum der erbrachten Leistung
  • Art und Umfang der Leistung
  • Rechnungsnummer
  • Kundennummer

Neben diesen Pflichtangaben, müssen Kleinunternehmer darauf hinweisen, dass sie berechtigt sind, keine Umsatzsteuer aufzuschlagen. Dies geschieht mit dem Vermerk: „Nach § 19 UStG erfolgt keine Berechnung der Mehrwertsteuer“.

Tipp:
Wer es sich einfacher machen möchte, der kann seine Rechnung auch online erstellen. So sparen Sie nicht nur die Kosten für Papier und Versand, Sie können auch von überall aus Ihre Rechnungen erstellen.

Wie Sie am besten vorgehen, wenn der Kunde nicht zahlt, erfahren Sie hingegen in unserem Beitrag Kunde zahlt Rechnung nicht – So gehen Sie bei Zahlungsverzug richtig vor.

Studenten und Finanzamt – Was ist zu beachten?

Wenn Studenten Einnahmen erzielen, darf das Finanzamt davon nicht in Unkenntnis gelassen werden. Die erzielten Einnahmen sind auf der jährlichen Einkommenssteuererklärung zu vermerken. Dabei ist nicht relevant, ob mit oder ohne Gewerbeschein gearbeitet wurde. Einkommen, bis 538 Euro monatlich werden dabei nicht versteuert. Liegt das zu versteuernde Einkommen pro Jahr unterhalb der Freibetragsgrenze von 11.604 Euro (Stand 2024) liegt keine Steuerlast vor.

BAföG und Job – Wann gibt es Abzüge?

Die erzielten Einnahmen müssen dem BAföG-Amt angezeigt werden. Übersteigen die Einnahmen eine jährliche Summe von 6.281,04 Euro (Stand April 2024), wird der die Summe übersteigende Betrag von den BAföG-Zahlungen abgezogen.

Studentenjob und Kindergeld – Welche Regelung gilt?

Noch bis Ende 2011 durften Kinder Nebeneinkünfte in Höhe von 8.004 Euro jährlich erzielen, Mehreinnahmen hatten Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch. Dieses Gesetz ist im Jahre 2012 entfallen und fortan haben Jobs von Studierenden keinen Einfluss mehr auf den Anspruch und die Zahlung von Kindergeld. Es ist also unerheblich, was der Student verdient, Kindergeld wird weiterhin in voller Höhe gezahlt.

Über Ringo Dühmke 640 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

1 Kommentar

  1. O.k.ich kann also als Student Rechnungen schreiben. Ich mache jetzt im Oktober eine einmalige Messetätigkeit und habe aber davor schon geringfügig für 450 € gearbeitet. Kann ich da noch eine Rechnung schreiben? Passiert da was mit den geringf.Einkünften?
    Lg Kathrin

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