Lohnabrechnung 2022: Wichtige Änderungen im Überblick

Gleich zu Beginn des neuen Jahres 2022 treten diverse Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Kraft. Das Wichtigste hier im Überblick.

Lohnabrechnung 2022 Änderungen
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Ob neue digitale Verfahren, höhere Beiträge oder geänderte SV-Rechnungen: Der Jahreswechsel brachte einige Neuerungen mit sich, welche sich auf die Entgeltabrechnung von Arbeitnehmern beziehen.

Der neue Mindestlohn

Im letzten Jahr betrug der Mindestlohn noch 9,60 EUR pro Stunde. Zu Beginn des neuen Jahres wurde dieser auf 9,82 EUR angehoben. Für den 1. Juli 2022 ist eine weitere Erhöhung, auf 10,45 EUR vorgesehen. Die Änderung wirkt sich auf die Arbeitsstunden von Minijobs aus. Minijobber dürfen jetzt maximal 45,82 Stunden arbeiten. Ab ersten Juli wird die Anzahl der Stunden auf 43,06 EUR reduziert.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

In Bezug auf Beiträge für die Sozialversicherung gibt es ebenfalls geringfügige Änderungen, welche primär die Finanzierung der Pflegeversicherung betreffen. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragszuschlag von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent. Wer sich mit all den Fachbegriffen vertraut machen möchte, wirft am besten einen Blick in das Nachschlagewerk.

Senkung der Insolvenzgeldumlage

Fast jedes Unternehmen ist zu dieser Zahlung verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Prozentsatz von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesunken.

Keine Änderungen der Künstlersozialabgabe

Eine Erhöhung der Künstlersozialabgabe konnte durch einen zusätzlichen Entlastungszuschuss abgewendet werden, weshalb der Wert von 4,2 Prozent unverändert bleibt.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeit digital
Die Arbeitsunfähigkeit wird jetzt digital an die Krankenkasse übermittelt | © mpix-foto / stock.adobe.com
Der „gelbe Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) als vierfacher Papiernachweis gehört schon bald der Vergangenheit an. Die Krankmeldungen werden digital von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt. Dies soll ab dem 1. Juli 2022 möglich sein, sodass Arbeitnehmer dann nicht mehr verpflichtet sind, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform abzugeben.

Änderungen bei der Kurzarbeit

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Pandemie Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese wurden zunächst bis zum 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber, als auch Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) profitieren. Hier gilt eine längere Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten.


Keine Änderungen der Pendlerpauschale

Letztes Jahr wurde die Pendlerpauschale für Wegstrecken über 20 Kilometer auf 0,35 EUR erhöht. Die aktuellen Werte ändern sich vorerst nicht, da die nächste Erhöhung erst für das Jahr 2024 geplant ist.

Corona-Bonus weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei

Corona Bonus 2022
Corona-Bonus bis 31. März verlängert | © senadesign / stock.adobe.com

Arbeitgeber durften ihren Mitarbeitern im Jahr 2021 einen Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 EUR zahlen, ohne dass dafür Sozialabgaben oder Lohnsteuer fällig wurden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bis zum 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer weiterhin vom Bonus profitieren können. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Höchstbetrag dadurch verändert. Wurde dieser bereits voll ausgeschöpft, kann kein weiterer Anspruch erfolgen.

Änderungen beim Lohn

In der Lohnsteuer wurde der Grundfreibetrag von 9.744 EUR im Jahr 2021 auf 9.984 EUR für das Jahr 2022 erhöht, womit die bisher gültigen Programmablaufpläne und Lohnsteuertabellen beeinflusst werden. Neue Fassungen wurden bereits veröffentlicht.

Kinderkrankentage: wieder normale Regelung

Im Jahr 2021 hatten Eltern temporär einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankentage. Damit sollte die Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie sichergestellt werden. Diese Regelung wurde jedoch mit dem Jahreswechsel aufgehoben, weshalb inzwischen wieder die üblichen Vorgaben in Kraft getreten sind: Maximal zehn Kinderkrankentage pro Elternteil und Jahr. Bei mehreren Kindern haben Eltern Anspruch auf bis zu 25 Kinderkrankentage.

Die neuen Sachbezugswerte

Auch die neuen Sachbezugswerte werden für die Lohnabrechnung 2022 von Bedeutung sein. Seit dem 1. Januar gelten folgende Beträge:

Sachbezüge Verpflegung

Monatswert für Verpflegung: 270 EUR
Mittag- oder Abendessen: 3,57 EUR
Frühstück: 1,87 EUR

Sachbezug Unterkunft

Monatswert Unterkunft oder Miete: 241 EUR
pro Kalendertag: 8,03 EUR

Hier sind weitere Änderungen bei den Freigrenzen zu erwarten. Während bisher ein Grenzwert von 44 EUR galt, wurde zum Jahreswechsel eine Erhöhung von monatlich 50 EUR durchgesetzt. Bis Ende 2021 durften Gutscheine und Karte, welche als Zahlungsmittel zu betrachten sind, noch als Sachlohn genutzt werden, welcher nicht versteuert werden musste. Doch damit ist jetzt Schluss. Inzwischen gelten schärfere Bedingungen, welche erfüllt werden müssen, um Gutscheine und Gutscheinkarten als steuerfreien Sachlohn anzuerkennen.

Über Ringo Dühmke 634 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.