Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt die Anforderungen der Gestaltung des Arbeitsplatzes unter gesundheitlichen Aspekten. Für wen diese Verordnung speziell gilt und was sie genau besagt, erfahren Sie hier.
„Du hast es gut… Ich würde auch gerne den ganzen Tag im Büro vorm Computer sitzen!“ – diese Aussage hört man nicht selten von Arbeitnehmern mit anderen Tätigkeiten. Doch dabei wird oft unterschätzt, dass die Arbeit vor dem Bildschirm eine große Belastung für die Augen und den Rücken ist.
Daher wurde die Bildschirmarbeitsverordnung (kurz BildscharbV) geschaffen, um Angestellte mehr zu schützen. Doch wie sieht dieser Schutz aus? Was beinhaltet die Verordnung? Für wen gilt sie? Diesen Fragen gehen wir in unserem Praxis-Ratgeber zur BildscharbV auf den Grund.
Vorab aus Sicherheitsgründen noch ein Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Beratung durch einen Anwalt.
Was ist die Bildschirmarbeitsverordnung und warum gibt es sie?
Seit den 90er Jahren sind Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen immer gefragter. Doch damit gehen oftmals auch große Belastungen für den Körper und Geist einher. Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung ist es daher, die Belastung durch die Arbeit an Computern und anderen Bildschirmgeräten für die Arbeitenden so gering wie möglich zu halten. Die Verordnung selbst trat 1996 in Kraft, es gab jedoch Übergangsregelungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 1999 umgesetzt werden mussten.
Gut zu wissen: Als Bildschirmgerät zählt ein Monitor, der Grafiken oder alphanumerische Zeichen darstellen kann. Folglich gilt als Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz, der mit einem solchen Bildschirmgerät ausgestattet ist.
Für wen gilt die Bildschirmarbeitsverordnung?
Generell gilt die BildscharbV für alle, die an Bildschirmgeräten arbeiten – und dies zu einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeitszeit. Eine genaue Dauer wird hierfür allerdings nicht definiert. Dafür werden einige Tätigkigkeitsbereiche in § 1 Anwendungsbereich (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) ausgeschlossen.
Das gilt für die Arbeit an:
- Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln bzw. Fahrzeuge mit Bildschirmgeräten
- Bedienerplätzen von Maschinen
- Datenverarbeitungsanlagen (die hauptsächlich durch die Öffentlichkeit genutzt werden)
- Laptops und anderen Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch (Ausnahme: das Gerät wird nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz genutzt)
- Rechenmaschinen
- Registrierkassen
- sowie alle Arbeitsmittel mit kleinen Anzeigen, die zur Nutzung allerdings erforderlich sind
- klassischen Schreibmaschinen mit einem Display
Darüber hinaus gilt die Bildschirmarbeitsverordnung nicht für Unternehmen, deren Arbeit vom Bundesbergbaugesetz geregelt werden. Ebenso ist die Anwendung im öffentlichen Dienst eingeschränkt, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Das gilt besonders für Tätigkeiten im Rahmen der Bundeswehr, Polizei, Katastrophenschutz, Zoll sowie Nachrichtendiensten.
Regeln der Bildschirmarbeitsverordnung
❖ Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Bildschirmarbeitsverordnung dazu verpflichtet, die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dazu zählen insbesondere die mögliche Gefährdung des Seevermögens, aber auch psychische Belastungen und körperliche Probleme.
❖ Sofern Risiken bestehen, müssen entsprechende Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, sodass der Arbeitsplatz nicht nur der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten entspricht, sondern auch sonstigen Rechtsvorschriften (vgl. § 4 Anforderungen an die Gestaltung – Bildschirmarbeitsverordnung).
❖ Sowohl die Gefährdungsbeurteilung als auch die erforderlichen Maßnahmen müssen dokumentiert werden (vgl. § 6 Dokumentation – Arbeitsschutzgesetz).
❖ Von den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung kann abgewichen werden, wenn die Tätigkeiten den Anforderungen der BildscharbV entgegenstehen oder es andere Sicherheits- und Schutzmaßnahmen gibt, die die Gesundheit der Arbeitenden schützt. Dies gilt auch für behinderte Angestellte, deren Einschränkungen eine Abweichung erfordern (vgl. ebenfalls § 4 Anforderungen an die Gestaltung – Bildschirmarbeitsverordnung).
❖ Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitsalltag so zu gestalten, dass entweder regelmäßige Pausen von der Bildschirmarbeit möglich sind oder die Tätigkeit durch andere Arbeiten unterbrochen wird. (vgl. § 5 Täglicher Arbeitsablauf – Bildschirmarbeitsverordnung).
❖ Die sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers, ergebenden Auflagen gelten auch für Arbeitnehmer an Bildschirmgeräten im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (vgl. § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens – Bildschirmarbeitsverordnung).
❖ Dazu gehört eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge, die durch einen Arzt gemäß § 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
❖ Alternativ kann auch ein Betriebsarzt diese Vorsorgeuntersuchungen übernehmen (vgl. § 2 Bestellung von Betriebsärzten – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
❖ Die entsprechenden Untersuchungen müssen in die Arbeitszeit fallen.
❖ Darüber hinaus muss in einer Vorsorgekartei dokumentiert werden,
- wann und
- warum
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen stattfanden (vgl. beides § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).
Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
Nach den grundlegenden Fakten fassen wir nun zusammen, wie der optimale Bildschirmarbeitsplatz laut BildscharbV aussieht:
Kriterium | Anforderungen |
---|---|
Bildschirmgerät | • die dargestellten Zeichen müssen gut lesbar sein (scharf, ausreichend groß, angemessener Zeichen- und Zeilenabstand) • das Bild darf nicht flimmern oder verzehrt sein • der Bildschirm darf weder blenden noch reflektieren • der Kontrast und die Helligkeit der Bildschirmanzeige müssen einstellbar sein • die Anzeige muss den vorherrschenden Bedingungen der Arbeitsumgebung angepasst sein • der Neigungswinkel des Bildschirmgeräts muss frei einstellbar sein |
Tastatur | • die Beschriftung der Tasten muss gut lesbar sein • das Material der Tastatur darf nicht reflektieren • sowohl der Anschlag als auch die Form der Tasten sollen eine ergonomische Bedienung ermöglichen • die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt sein • darüber hinaus muss auch sie neigbar sein, damit der Arbeitnehmer eine für ihn günstige Arbeitshaltung einnehmen kann |
Arbeitsfläche | • die Oberfläche der Arbeitsfläche soll reflexionsarm sein • die Arbeitsfläche muss soviel Platz bieten, dass die Hände aufgelegt werden können • zudem sollen die Eingabegeräte variable auf der Arbeitsfläche anordbar sein • auch für Dokumente und andere Arbeitsmittel soll genug Platz sein • ein separater Ständer für den Bildschirm ist möglich |
Arbeitsstuhl | • er muss sicher sein • damit muss eine ergonomische Sitzhaltung möglich sein |
Vorlagenhalter | • sofern verwendet, muss er so stehen, dass mühelos davon abgelesen werden kann • darüber hinaus muss der Vorlagenhalter flexibel verstellbar sein |
Fußstütze | • muss auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, wenn ohne Fußstütze keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung möglich ist |
Arbeitsumgebung • Beleuchtung • Einrichtung • Lärm | • es muss ausreichend Bewegungsfreiraum vorherrschen • die Beleuchtung muss ausreichend hell sein • Reflexionen, Spiegelungen und Blendwirkungen durch die Beleuchtung müssen vermieden werden • abgesehen von der Arbeitsfläche und der Beleuchtung dürfen auch andere Einrichtungsgegenstände und Dekorationen die Arbeit nicht negativ beeinflussen • Fenster müssen über eine passende Lichtschutzvorrichtung verfügen, um bei Bedarf den Einfall des Tageslichts auf den Bildschirm zu vermindern • es müssen entsprechende Lärmschutzmaßnahmen eingeplant werden, um die Sprachverständlichkeit und Konzentration nicht zu stören • eine erhöhte Wärmebelastung ist zu vermeiden • es muss für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit gesorgt werden • die Arbeitsumgebung muss so strahlungsarm wie möglich gestaltet werden |
Software | • die Software muss für die Arbeit und den Kenntnisstand des Arbeitenden geeignet sein • das System muss auf Fehler sowie Lösungen für Probleme, (die mit begrenztem Arbeitsaufwand behoben werden können) hinweisen • es dürfen keine Vorrichtung zur quantitativen und qualitativen Kontrolle des Arbeitenden ohne dessen Wissen installiert werden |
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Bildschirmarbeitsverordnung?
Die Strafen für die Missachtung von Anforderungen aus der Bildschirmarbeitsverordnung richten sich nach § 25 Bußgeldvorschriften und § 26 Strafvorschriften des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz auch Arbeitsschutzgesetz bzw. ArbSchG). Demnach werden Ordnungswidrigkeiten als Arbeitnehmer, der sich als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung widersetzt, mit 5.000 Euro geahndet. Arbeitgeber müssen bei Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro rechnen.
» Warnung! Wenn sich den Anordnungen beharrlich weiter widersetzt wird oder man mit seinen Handlungen die Gesundheit oder sogar schlimmstenfalls das Leben seiner Angestellten gefährdet, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen!