Viele Firmen und auch große Konzerne haben unter der weltweiten Wirtschaftskrise gelitten und waren gezwungen, Personal zu entlassen. Um betroffenen Mitarbeitern entgegenzukommen, wird in vielen Fällen eine Abfindung bei Kündigung angeboten. Als Abfindung wird in der Regel eine einmalige Zahlung bezeichnet, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung erhält.
Eine Abfindung bei Kündigung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und der damit ausbleibenden Verdienstmöglichkeit entschädigen. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigungszahlung gibt es, entgegen der landläufigen Meinung, allerdings nicht.
Wer erhält eine Abfindung bei Kündigung?
Obwohl eigentlich kein Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung besteht, gibt es Fälle, in denen sie dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht beispielsweise bei Sozialplänen, aufgrund besonderer Tarifverträge und nicht selten durch Klauseln in Einzelarbeitsverträgen. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen und bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung schließen. Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eine Entschädigungszahlung unter Verweis auf § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anbietet, kommt es dadurch zu einem Abfindungsanspruch.
Die Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer kann gegen seine Kündigung natürlich auch gerichtlich vorgehen, wenn er mit seiner Entlassung nicht einverstanden ist. Eine so genannte Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer – innerhalb einer Frist von drei Wochen – aus mehreren Gründen angestrengt werden.
» Entweder der Arbeitnehmer möchte seinen Arbeitsplatz erhalten
» oder er klagt aufgrund der Hoffnung, bei einem gewonnenen Verfahren einen Vergleich zu erreichen, der mit einer höheren Entschädigungszahlung endet.
Allerdings birgt eine Kündigungsschutzklage immer die Gefahr, dass der Arbeitnehmer vor Gericht unterliegt und am Ende sowohl seinen Arbeitsplatz als auch den Anspruch auf eine Abfindungszahlung verliert.
Abfindung bei Kündigung – Arbeitslosengeld und Sperrfrist
Normalerweise erleidet der Arbeitnehmer bei einer Abfindungszahlung keine Nachteile, d.h. eine solche Zahlung hat keinerlei Auswirkungen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat. In diesem Fall kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen hat. Negative Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch können auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt hat. Auch in diesem Fall kann es zu einer Sperrfrist kommen.
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bei Abfindungszahlungen
Wem vom Arbeitgeber eine Abfindungszahlung nach der Kündigung zugestanden wird, dem werden keine Sozialversicherungsbeiträge auf diese Zahlung angerechnet. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Abfindung nach Kündigung Lohnsteuer zu entrichten ist, da der gesamte Betrag der Zahlung der Lohnsteuer unterliegt.
Wie viel Abfindung wir gezahlt?
Bei den Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung kommt oft die „Daumenregel“ zur Anwendung. Diese Regel besagt, dass sich der Abfindungsbetrag errechnet, indem pro Beschäftigungsjahr zwischen 50 und 100 Prozent des Bruttomonatsgehaltes gezahlt werden. War der Arbeitnehmer also 5 Jahre im Betrieb beschäftigt und hat ein Bruttogehalt von 2000 Euro bezogen, läge die zu erwartende Abfindungszahlung im Bereich zwischen 5000 Euro und 10000 Euro. Der § 1a KSchG sieht für die Höhe einer solchen Einmalzahlung allerdings nur ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Mehr als 6 Monate Beschäftigungszeit werden als ganzes Jahr angerechnet.
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