Wer außerhalb der EU, also in Drittländer seinen Waren verkauft, der muss sich bei der Rechnungsstellung den Gesetzen des jeweiligen Landes anpassen.
Während die Rechtslage innerhalb Europas mittlerweile mehr und mehr verallgemeinert wurde und auch für die Rechnungsstellung einheitliche Regelungen gelten, wird es bei der Rechnungsstellung außerhalb der EU schwieriger, denn es gelten die im Lieferland maßgeblichen Gesetze.
Wer regelmäßig in Drittländer verkauft, oder dort seine Dienstleistung anbietet, sollte einige allgemeingültige Hinweise beachten, die die Rechnungsstellung in Drittländer vereinfachen.
Inhalte
- 1 Was passiert mit der Umsatzsteuer?
- 2 Rechnungen an Unternehmen in Drittländern ausstellen
- 3 Rechnungen an Privatpersonen oder Kleinunternehmer ausstellen
- 4 Welche materiellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- 5 Welche Nachweise sind erforderlich?
- 6 Welche Angaben muss eine Rechnung in Drittländer enthalten?
- 7 Unterschiede zwischen der Rechnungsstellung in der EU und in Drittländern
- 8 Gibt es Sonderregelungen?
Was passiert mit der Umsatzsteuer?
In Drittländern gelten die landestypischen rechtlichen Grundlagen und die deutsche Mehrwertsteuer entfällt. Da die Rechtsgrundlage von Land zu Land unterschiedlich ist, kann es auch vorkommen, das diese umsatzsteuerpflichtige Leistungen inkludiert. In einigen Ländern gelten Vorgehensweisen, welche dem Reverse-Charge-Prinzip ähneln.
Tipp: Das Reverse-Charge-Prinzip macht den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Dieser muss die Umsatzsteuer nach landestypischer Gesetzgebung ermitteln und abführen. Ist der Leistungsempfänger dazu veranlagt, kann der Betrag als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt zum Beispiel für Lieferungen in die Schweiz. Im Gegenzug besteht zum Beispiel in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein mit unseren Gesetzen vergleichbares Steuersystem.
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Tipp: Die deutschen Auslandskammern können Tipps und Hilfestellungen geben, wenn es zu Unklarheiten in Bezug auf das Steuerrecht eines Drittlandes kommt.
Rechnungen an Unternehmen in Drittländern ausstellen
Auf der Rechnung wird nur der Nettobetrag ausgewiesen. Die Steuerschuld kommt dem Leistungsempfänger zu. Wie weiter zu verfahren ist und ob entsprechende Vereinbarungen betreffs des Reverse-Charge-Verfahrens getroffen wurden, sollte der Rechnungssteller individuell abklären. Die Regelung der steuerfreien Ausfuhrlieferung legt § 13a Abs. 2 des Umsatzsteuerrechts fest.
Rechnungen an Privatpersonen oder Kleinunternehmer ausstellen
Werden die Waren tatsächlich in besagtes Drittland ausgeliefert und erreichen den dortigen Empfänger, muss auch bei Lieferungen an Privatpersonen oder Kleinunternehmen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die Ware vom Empfänger abgeholt wird.
Welche materiellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die Ausfuhr steuerfrei erfolgen kann, müssen die Waren in das auf der Rechnung genannte Drittland verschickt oder transportiert werden. Die Regelung gilt auch, wenn die Ware vom Kunden in Deutschland abgeholt wird. Dies kann in § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes nachgelesen werden. Der Kunde muss seinen festen Firmensitz in besagtem Drittland haben.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um sich von der Steuerpflicht zu befreien und die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen zu können, muss der Rechnungssteller einen Nachweis erbringen. Dabei handelt es sich um einen Doppelnachweis in Form von Beleg- und Buchnachweis.
Belegnachweis
Der Spediteur erbringt die Nachweise über die Ausfuhr der Waren. Diese Belege sind fristgerecht, innerhalb des für die Steuervoranmeldung veranschlagten Zeitraumes, an das Finanzamt zu übermitteln.
Tipp: Es ist ein Unterschied zwischen einem Belegnachweis für den Beförderungsfall und für den Fall der Lieferung zu machen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Belege zehn Jahre aufzubewahren.
Buchnachweis
Der Buchnachweis ist eine weitere Vorausetzung für die Steuerfreiheit im Rahmen der Lieferung in Drittländer.
Der Buchnachweis bedingt die Aufzeichnung folgender Daten:
- vollständige Angaben zu Name und Adresse von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
- Datum der Lieferung
- Rechnungsbetrag
- Verarbeitung und / oder Bearbeitung der Ware vor der Ausfuhr
- Informationen zur Ausfuhr
Tipp: Die Steuerfreiheit schließt auch mögliche Nebenleistungen wie Verpackung, Versicherungen und Transport mit ein.
Welche Angaben muss eine Rechnung in Drittländer enthalten?
Die Aussagen diesbezüglich können nicht verallgemeinert werden. Da die Rechnungen im Drittland versteuert werden, gilt auch das dortige Recht.
In Deutschland regelt das Umsatzsteuergesetz den notwendigen Inhalt einer Rechnung. Damit die Rechnung auch im Ausland klar als solche erkannt wird und behandelt werden kann, sollten folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
- Steuernummer des Unternehmens
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Warenlieferung
- Liefertermin
- Zahlungsziel
- Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer)
- Bankverbindung
Die deutsche Gesetzgebung schreibt keine expliziten Sonderegelungen für das Ausstellen von Rechnungen in Drittländer vor. Empfohlen wird jedoch ein entsprechender Vermerk auf den Wegfall der Mehrwertsteuer und dem entsprechenden Grund. Der Vermerk könnte in etwa lauten: “Die Berechnung der Mehrwertsteuer entfällt, da es sich um nicht im Inland steuerbare Leistungen handelt.” Dieser kurze Absatz sollte am Ende der Rechnung stehen.
Unterschiede zwischen der Rechnungsstellung in der EU und in Drittländern
Art der Rechnung | Unterschiede |
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Rechnung innerhalb der EU |
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Rechnung in Drittländer |
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Gibt es Sonderregelungen?
Für einige Leistungen gelten, ähnlich der Rechnungsstellung innerhalb der EU, Sonderregelungen. In diesen Fällen bietet es sich an, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Entsprechende Fälle unterliegen der fallbezogenen, individuellen Prüfung.
Sonderregelungen gelten für:
- Sportler und Künstler auf Veranstaltungen und Seminaren
- Leistungen in Verbindung mit Grundstücken
- Personenbeförderung
- gastronomische Leistungen
- Montageleistungen
- Vermietung von Beförderungsmitteln
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