Rechnungen ins EU-Ausland stellen – Das müssen Sie dabei alles beachten

Hin und wieder kann es auch mal vorkommen, dass man eine Rechnung ins EU-Ausland stellen muss. Dann sollten Sie aufpassen, denn hierbei gibt es einiges zu beachten.

Buchhalterin verwendet Software am Computer, um EU-Ausland Rechnung zu schreiben.
Rechnungen an Unternehmen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer stellen Sie ohne Umsatzsteuer. | © Andrey Popov / stock.adobe.com

Innerhalb Europas wuchsen in den letzten Jahren mehr und mehr Bereiche zusammen. Um bestimmte Abläufe und Prozesse innerhalb der EU zu vereinfachen, wurde vieles vereinfacht und verallgemeinert. Dies betrifft auch das Ausfertigen von Rechnungen. Was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Rechnung ins EU-Ausland stellen, können Sie im Folgenden nachlesen.

Umsatzsteuer – Ja oder Nein?

Hier gelten unterschiedliche Bestimmungen. Es kommt darauf an, an wen die Rechnung gestellt wird. Bei Rechnungen an ein Unternehmen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Wird die Rechnung dagegen an Privatkunden oder Kleinunternehmer gestellt, wird die Mehrwertsteuer wie gehabt und nach deutschem Recht geltend gemacht.

Rechnungen an Unternehmer im EU-Ausland verfassen

Rechnungen an Unternehmen müssen auch als solche kenntlich gemacht werden. Dies ist nicht nur anhand der vollständigen Rechnungsadresse aufzuzeigen, die Rechnungen müssen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger enthalten.

Es greift das deutsche Umsatzsteuerrecht. Es handelt sich zwar um eine steuerbare Leistung, diese bleibt aber nach deutschem Recht umsatzsteuerfrei. Auf der Rechnung wird also nur der Nettobetrag ausgewiesen. Die Rechnung muss dann aber einen Vermerk enthalten, der auf besagte Steuerfreiheit hinweist. Dies schreibt das deutsche Umsatzsteuergesetz in §14a vor.

Handelt es sich um das Erbringen sonstiger Leistungen oder wurden im Zusammenhang mit einem Grundstück Leistungen erbracht, ist auf der Rechnung deutlich zu machen, dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Rechnung übergeht. Dieser Vorgang wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.

Tipp: Stellen Sie eine Rechnung an einen Unternehmer im EU-Ausland, ist immer der Empfänger zugleich auch Schuldner der Umsatzsteuer. Es gelten die Gesetzte des jeweiligen Landes. Die Umsatzsteuer wird auf dieser Grundlage vom Rechnungsempfänger ermittelt und als Vorsteuer abgezogen.

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Rechnungen an private Kunden im EU-Ausland verfassen

Rechnungen an Privatkunden oder an Kleinunternehmer mit Sitz im EU-Ausland müssen Mehrwertsteuer enthalten. Hierbei greift die deutsche Gesetzeslage und der Mehrwertsteuersatz wird wie in Deutschland allgemein üblich auf den Nettobetrag aufgeschlagen.


Jedes EU-Land verfügt jedoch über eine bestimmte Lieferschwelle. Wird diese überschritten, weil der Rechnungssteller etwa einen Versandhandel betreibt und große Mengen an Waren ins EU-Ausland ausliefert, hat eine steuerliche Erfassung des Rechnungsstellers im Lieferland zu erfolgen. Auf den Rechnungen muss dann die Umsatzsteuer nach dem Gesetz des jeweiligen EU-Landes extra ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer ist dann vom deutschen Rechnungssteller an das ausländische Finanzamt zu entrichten.

Wie hoch sind die Lieferschwellen?

Am 01.07.2021 wurden die Lieferschwellen geändert und seitdem gilt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € für ganz Europa.

Die Unterschiede zwischen Unternehmen und Privatpersonen

Art der RechnungUnterschiede
Rechnung innerhalb der EU
  • Es existiert eine einheitliche Gesetzeslage.

  • Auf der Rechnung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer aufgeführt werden.

  • Die Umsatzsteuer entfällt, wenn an Unternehmen geliefert wird.

  • Bei der Belieferung von Privatpersonen oder Kleinunternehmen wird Umsatzsteuer fällig.
Rechnung in Drittländer
  • Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Drittlandes.

  • Es gibt keine Sonderregelungen für die Ausfertigung von Rechnungen in Drittländer nach deutschem Recht.

  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss nicht auf der Rechnung erscheinen.

  • Es muss auch an Privatpersonen oder Kleinunternehmen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, sofern die Waren nachweislich das Drittland erreichen.

  • Entsprechende Belege sind zu erbringen.

Welche Angaben muss die Rechnung ins EU-Ausland enthalten?

Damit die Rechnungen ordnungsgemäß vom jeweiligen Finanzamt anerkannt werden, müssen gewisse Pflichtangaben enthalten sein.

Pflichtangaben Rechnung EU-Ausland:

  • Vollständiger Name und Adresse von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag, bei Privatpersonen zzgl. Mehrwertsteuer
  • Zahlungsziel
  • Art und Umfang der erbrachten Leistung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld

Der Vermerk auf die Umkehr der Steuerschuld kann in etwa lauten: „Da es sich um nicht im Inland steuerbare Leistungen handelt, erfolgt keine Berechnung der Mehrwertsteuer“. Übrigens: Rechnungen können Sie auch online erstellen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Beitrag Rechnung online erstellen – 5 Vorteile die Zeit und Kosten sparen.

Tipp: Bevor Sie die Rechnung ins EU-Ausland verschicken, sollten Sie die Daten des Empfängers unbedingt überprüfen. Dies ist auf der Homepage des Bundesamtes für Steuern mit wenigen Mausklicks möglich. Wer dies unterlässt und damit auf der Rechnung falsche Angaben macht, kann dazu veranlagt werden, die Umsatzsteuer aus eigener Tasche zu zahlen.

Was ist bei der Meldepflicht zu beachten?

Wer Rechnungen in das EU-Ausland stellt, gibt dies in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Die steuerbefreite Leistung ist weiterhin dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dies geschieht im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers.

Tipp: Werden die für Rechnungen ins EU-Ausland anfallenden Steuern auf einem separaten Konto gebucht, erleichtert das Ihnen als Unternehmer die Übersicht.

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Handelt es sich nicht um klassisch erbrachte Warenlieferungen, greifen unter Umständen für „sonstige Leistungen“ geltende Ausnahmeregelungen, welche von Fall zu Fall einer Einzelprüfung unterliegen. Zu diesen sonstigen Leistungen werden gerechnet:

  • Gastspiele von Künstlern
  • Veranstaltungen von Sportlern
  • Montageleistungen
  • Leistungen der Personenbeförderung
  • Leistungen bei der Instandsetzung und Restauration von Gebäuden
Über Ringo Dühmke 632 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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