Geschäftsgeheimnis im Betrieb – Regelungen und Konsequenzen

Das ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis innerhalb der Firma verbleiben sollte, versteht sich wohl von selbst. Wie dies geregelt wird und welche Konsequenzen ein Betriebsverrat hat, lesen Sie hier.
Bei einem Geschäftsgeheimnis handelt es sich um Dinge, die die Unternehmensführung für Wert erachtet, ein Geheimnis zu bleiben. Hierbei handelt sich um betriebstypische Angaben, wie Pläne, Dokumente, Techniken, Forschungen oder Schriften. Ihre Preisgabe führt zu wirtschaftlichen Verlusten des Unternehmens.

Wie wird das Geschäftsgeheimnis / Betriebsgeheimnis gesetzlich geregelt?

§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt das Geschäftsgeheimnis. Danach ist das Geheimnis nur wenigen Personen bekannt. Es muss eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, die das Geheimnis schützt. Der Wille der Geschäftsleitung zum Schutz des Geheimnisses muss da sein. Das Geheimnis ist nicht offen für Jedermann verfügbar. Allgemein werden die Begriffe Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis synonym verwendet. Das Bundesverfassungsgericht festigte diese Rechtsauffassung mit einem Urteil vom 14.03.2006 Link: www.bundesverfassungsgericht.de
Der Unterschied bezieht sich hier auf die unterschiedlichen Aspekte.



» Das Betriebsgeheimnis umfasst die technische Seite.
» Das Geschäftsgeheimnis umfasst die kaufmännische Seite.

Verborgen werden soll das Geheimnis vor der Öffentlichkeit und Konkurrenten im Marktgeschehen. Forschungsergebnisse und andere Geheimnisse sind nicht nur für Konkurrenten von Interesse. Staaten setzen ihre Geheimdienste in Bewegung um die Geheimnisse zu erlangen.

Geheimnisverrat – Die rechtliche Situation

§ 17 UWG kennt drei Arten des Geheimnisverrates:

1. Arbeitnehmer verrät Bietriebsgeheimnis
Ein Arbeitnehmer verrät ein Betriebsgeheimnis. Kein Mitarbeiter darf ein ihm bekanntes Geschäftsgeheimnis in seiner Dienstzeit für den Betrieb an Dritte weitergeben. Für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann eine weitere Vereinbarung zum Stillschweigen verpflichten.

2. Die Betriebsspionage
Die Betriebsspionage ist ein weiterer Geheimnisverrat. Betriebsgeheimnisse werden durch technische Apparate wie Wanzen, Diebstahl, dem Erstellen von Kopien gestohlen.

3. Geheimnishehlerei
Unter der Geheimnishehlerei versteht der Gesetzgeber das finanzielle Verwerten von Betriebsgeheimnissen, welche durch die vorher geschilderten Tatbestände verraten wurden.

Rechtliche Konsequenzen

Die rechtlichen Konsequenzen, die durch Geheimnisverrat entstehen sind die folgenden:

  • Strafverfolgung
  • Verbot das Betriebsgeheimnis zu verwerten
  • Bekanntgabe der durch den Geheimnisverrat erzielten Gewinne
  • Schadensersatzleistungen.

Spricht irgendjemand gegenüber einem Verwandten, Freund oder Bekannten Firmengeheimnisse aus, so droht ihm nur dann eine Strafverfolgung, wenn er einen Nutzen davon hat. Was ihm aber droht sind Schadensersatzklagen und die Kündigung des Dienstverhältnisses.

Was gehört zum Firmengeheimnis? Wen betrifft es?

Der Arbeitnehmer ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses immer zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Unternehmens verpflichtet. Eine vertragliche Übereinkunft ist dabei nicht nötig. Das wird aus den Treuepflichten des Arbeitnehmers abgeleitet. Arbeitgebern wird aber geraten, diese Tatsache im Vertrag einzutragen, damit sie dem Arbeitnehmer klar wird.

Betriebsgeheimnisse sind:

  • Alles, was nach dem Willen der Unternehmensleitung geheim bleiben soll.
  • Alle Dinge, die des Wettbewerbs mit Konkurrenten wegen geheim bleiben sollen.
  • Wirtschaftliche Tatsachen, die Außenstehende nicht bekannt sind und nicht bekannt gemacht werden.
  • Kenntnisse, die nur einem kleinen Personenkreis bekannt sind.
  • Herstellungs- und Konstruktionsverfahren.
  • Technisches Wissen.
  • Die Daten von Kunden und die Auftragsdaten.
  • Geschäftsbilanzen, Preislisten, Rabattabsprachen
  • Personalangelegenheiten, wie etwa das eigene Einkommen
  • Werbeangelegenheiten
  • Die Bonität des Unternehmens und seine allgemeine finanzielle Situation

Berufsgruppen, die zum Geschäftsgeheimnis verpflichtet sind

Beispielhaft werden jetzt einige Berufsgruppen genannt, die unter einer besonderen Verpflichtung stehen, ihnen bekannte Geheimnisse zu bewahren.
Dazu zählen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Psychologen
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Buchhalter
  • Sozialarbeiter
  • Sozialpädagogen
  • Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

Vertragliche Regelungen

Der Unternehmer muss nach den Vorgaben des UWG mit seinen Mitarbeitern eine vertragliche Vereinbarung zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses abschließen, wenn es sich um relevante Daten handelt, wie zum Beispiel technisches Wissen.
Im Folgenden nun einige Punkte, die in einem solchen Vertrag stehen sollten.

  • Es sollte beschrieben werden, was Geheimgehalten werden soll.
  • Es muss klar gesagt sein, zu was sich der Vertragspartner, etwa ein Mitarbeiter oder ein Auftragsnehmer, verpflichtet. Das wäre die Verpflichtung keine Daten oder Informationen weiterzugeben oder die Verpflichtung, dass die Mitarbeiter eines Auftragnehmers, nur die Daten und Informationen erfahren, die sie zur Auftragserfüllung brauchen und das sie sie geheim halten. Ausnahmefälle sollten klar genannt werden.
  • Die Rückgabepflicht von Dokumenten und anderem, wenn der Auftrag oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.

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