Bürogemeinschaft – Vorteile und Nachteile

Eine Bürogemeinschaft kann gerade für Existenzgründer große Vorteile bieten. Denn hier spart man einiges an Kosten. Aber auch die Nachteile einer Bürogemeinschaft sollte man nicht ignorieren.

Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch im Büro. Im Hintergrund arbeiten zwei Frauen.
Wer sich ein Büro teilen will, sollte kompromissbereit sein | © Halfpoint / stock.adobe.com

Wer sich heute selbstständig macht, der muss darauf bedacht sein, Geld zu sparen, um die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund suchen sich viele eine Bürogemeinschaft, denn sie kann in der Tat dazu beitragen, in den ersten Monaten der Selbstständigkeit Kosten zu sparen.

Eine Bürogemeinschaft funktioniert ähnlich, wie beispielsweise eine Wohngemeinschaft. Wer eine solche gründen oder sich an einer schon bestehenden beteiligen möchte, der sollte sich bewusst machen, dass dies sowohl Vorteile als auch Nachteile hat.

Bürogemeinschaft – Vorteile

» Miete, Strom und Heizungskosten

Der große Vorteil ist, dass man die Kosten für Miete, Strom oder Heizung nicht allein tragen muss. Diese werden auf alle Nutzer einer solchen Gemeinschaft verteilt. Je mehr sich beteiligen, umso geringer sind letztendlich die eigenen Kosten.

» Fachwissen teilen

Ein weiterer Vorteil ist, dass man auf das Wissen derer zurückgreifen kann, mit denen man sich die Büroräume teilt, denn in der Regel sucht man sich ja Leute aus dem eigenen Berufsfeld aus. Als Beispiel kann hier der Anwalt dienen. Im Idealfall finden sich z.B. Anwälte mit unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten zusammen und nehmen eventuell auch Steuerfachleute oder Selbstständige im Bereich Betriebswirtschaft auf, denn diese haben häufig mit Anwälten zu tun.

Eine Bürogemeinschaft bringt aber auch Nachteile mit sich, die bedacht werden wollen.


Bürogemeinschaft – Nachteile

» Kaum Mitsprache bei der Büroeinrichtung

Wer sich mit anderen Kollegen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenfindet, der besitzt beispielsweise nicht mehr so große Freiheit beim Einrichten des Büros, was zu Konflikten führen kann.

» Ruhestörung durch Mitmieter
Zudem ist in einer solchen Gemeinschaft meist viel los, so dass es zu Ruhestörungen kommen kann. Die Folge könnten unter Umständen Beschwerden von Nachbarn sein. Wenn man der Hauptmieter einer solchen Gemeinschaft ist, trägt man natürlich das größte Risiko von allen.

» Zahlungsrückstände
Es kann beispielsweise zu Zahlungsrückständen von Kollegen kommen, eventuell muss man viel Zeit in Konflikte investieren und man ist erster Ansprechpartner, wenn es tatsächlich zu Beschwerden von Nachbarn kommt.

Aus diesen Gründen sollte es immer einen detaillierten Bürogemeinschaft-Vertrag geben, der möglichst alle Eventualitäten berücksichtigt.

Wichtiges zum Bürogemeinschaft Vertrag

Wenn man gemeinsam mit einem Partner einen Mietvertrag über die gemeinsame Nutzung von Büroräumen unterschreibt, ist bereits eine GbR entstanden und der Mietvertrag gilt als Bürogemeinschaft Vertrag. Bürogemeinschaften gelten in der Regel als einfache Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGBGesellschaften gemäß den Paragraphen § 705 ff. BGB.

» Keine Formpflicht
In solchen Gesellschaften leistet jeder Beteiligte einen gewissen Beitrag (der in der Regel gleichmäßig auf alle Vertragspartner verteilt ist). Für einen Bürogemeinschaft-Vertrag besteht nach geltendem Recht zunächst einmal keine bestimmte Formpflicht.

» Nutzungsrechte festlegen
Bei der vertraglichen Gründung von Bürogemeinschaften ist zu differenzieren, ob sich der Vertrag lediglich auf die Miete bzw. das Eigentum an den Räumen bezieht oder ob sich die Vereinbarung auch auf die Geschäftsführung erstreckt. Wenn es lediglich um die Nutzung des Büros geht, ansonsten aber jeder seine Geschäfte vollkommen unabhängig betreibt, ist es notwendig, dies in klaren Worten und vor allem schriftlich festzuhalten. Das ist wichtig, damit sich jeder der Beteiligten im Klaren ist, dass sich die festgesetzten Regeln lediglich auf die Mietzahlungen, das Eigentum sowie die Nutzung der Büroräume beziehen.

Bei Bürogemeinschaften besteht im Gegensatz zu anderen Zusammenschlüssen keine gesamtschuldnerische Haftung, d.h. jeder Gesellschafter haftet lediglich für die im Vertrag festgesetzten gemeinsamen Unternehmungen, beispielsweise die Miete.

Über Ringo Dühmke 632 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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