Betriebsrat und Arbeitszeit – Ansprüche in 3 besonderen Fällen

Wegen versäumter Arbeitszeit gibt es oft Streit zwischen Betriebsratsmitgliedern und Geschäftsleitung. Dabei sind die Ansprüche fast immer gesetzlich geregelt.

Symbolbild: Betriebsratssitzung während der Arbeitszeit
Nimmt ein Betriebsratmitglied nach der Arbeitszeit an einer Sitzung teil, hat er Anspruch auf Ausgleich | © insta_photos / stock.adobe.com

Die Arbeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt, dies sollte jedem klar sein, der sich für die Wahl aufstellen lässt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit also ehrenamtlich aus, was im § 37 Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist. In der Praxis ist es aber so, dass fast alle Aktivitäten des Betriebsrates während der regulären Arbeitszeit stattfinden. Die Betriebsratsmitglieder erhalten dann ihre ganz normale Lohnfortzahlung. Hintergrund ist der, dass Betriebsratsmitglieder in Bezug auf andere Arbeitnehmer weder schlechter noch besser gestellt werden dürfen.

Es ist eher selten, aber es kommt vor, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der regulären Arbeitszeit eines Betriebsratsmitgliedes stattfinden. An drei Beispielen wollen wir die Rechte des Mitglieds in solch einem Fall beleuchten.

1. Betriebsratstätigkeit bei Schichtdienst

In Betrieben, in denen es „nur“ eine reguläre Arbeitszeit (Bsp.: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gibt, dürfte es für die Mitglieder des Betriebsrates keine Schwierigkeiten geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Anders sieht es aus, wenn das Betriebsratsmitglied im Schichtdienst arbeitet. Von diesem kann nicht verlangt werden, dass es eine Nachtschicht absolviert und im Anschluss direkt an einer Betriebsratssitzung teilnimmt. In diesem Fall kann der Betriebsrat dem Mitglied einen Wechsel der Arbeitszeit ermöglichen. Hierzu muss ein Schreiben an den Geschäftsführer/Chef verfasst werden, in dem der Wechsel des Arbeitnehmers in eine andere Schicht begründet wird. Dies kann zum Beispiel die nicht mehr ordnungsgemäß durchführbare Betriebsratssitzung sein.

2. Betriebsratstätigkeit und Akkordlohn

Während die meisten Betriebe ihre Mitarbeiter nach Stundenlohn bezahlen, gibt es auch die, die nach Akkord entlohnt werden. Eine gewisse Norm zu schaffen und gleichzeitig aktiv im Betriebsrat tätig zu sein, kann durchaus einen Konflikt darstellen.

Damit das Betriebsratsmitglied auch hier nicht benachteiligt wird, kann der Betriebsrat für einzelne Mitglieder ein Schreiben an die Geschäftsleitung aufsetzen, in dem der Wechsel vom Akkordlohn zum Zeitlohn erbeten wird. Wichtig ist es auch in diesem Fall, diese Entscheidung zu begründen. Passende Formulierungen könnten wie folgt lauten:

  • durch die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen wird die Arbeit von Mitglied XY permanent unterbrochen, so dass der geforderte Akkord nicht mehr geschafft werden kann
  • Mitglied XY hat seit dem 15.07.2014 zusätzliche Aufgaben (bitte benennen) im Betriebsrat übernommen, so dass die beruflichen Anforderungen des Akkordlohns nicht mehr erfüllt werden können
  • abschließend die Bitte, Mitglied XY in ein anderes Entlohnungsmodell zu versetzen.

Lesen Sie auch: Völlige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit bei Betriebsratsmitgliedern

3. Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit

➩ Betriebsratstätigkeit vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend

Wie oben bereits angesprochen, fällt nicht jede Betriebsratssitzung in die reguläre Arbeitszeit aller Mitglieder. Besonders Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitnehmer im Schichtdienst kommen oftmals ins Wanken, um beidem gerecht zu werden. Im §37 Abs. 3 der BetrVG ist aber klar geregelt:

Dies bedeutet im Klartext: Nimmt ein Betriebsratsmitglied nach oder vor seiner regulären Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teil, hat es Anspruch auf Freizeitausgleich, ohne dabei auf den regulären Lohn verzichten zu müssen. Dieser Ausgleich muss binnen eines Monats gewährt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss dem Betriebsratsmitglied der Mehraufwand (ähnlich wie Überstunden) erstattet werden.

➩ Betriebsratstätigkeit während des regulären Erholungsurlaubs

Anders verhält es sich, wenn das Betriebsratsmitglied seinen regulären Erholungsurlaub unterbricht, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Tut das Mitglied dies aus freien Stücken (Interessehalber), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den „versäumten“ Urlaubstag zu erstatten. Zu diesem Entschluss kam das Arbeitsgericht Cottbus bereits am 15. August 2012. Hier hatte ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender geklagt, weil er seinen Urlaub unterbrochen hatte, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Den verlorenen Urlaubstag wollte er vom Arbeitgeber erstattet haben, was das Gericht allerdings ablehnte. Grund war, dass der Mitarbeiter nicht betriebsbedingt, sondern freiwillig seinen Urlaub unterbrochen hat. Es bestand also keine Pflicht, den Urlaub zu unterbrechen und somit auch keine Veranlassung für den Chef, den Urlaubstag nach zu gewähren.

Empfehlung: Solche Präzedenzfälle können nicht jedem Betriebsrat bekannt sein, werden aber immer mal wieder vorkommen. Wichtig ist es deshalb, regelmäßig Seminare zu besuchen, um bei allen Neuerungen auf dem Laufenden zu bleibenden. Noch besser ist es, Sie suchen sich gleich einen Anbieter, der auch auf persönliche Anliegen eingeht, wie bei afa-seminare.de zu finden. Spezielle Probleme, die nur Ihre Betriebsratsarbeit betreffen, lassen sich so am schnellsten und ehesten lösen.

Über Ringo Dühmke 633 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

2 Kommentare

  1. ja aber wie verhält es sich ,wenn der betriebsrat füt 2 stunden seine arbeit nicht verrichtet da Beispiel, er fängt um 7uhr auf einer station an,unterbricht diesen ablauf aber für 2-3 stunden und geht danach seiner normalen arbeit nach,wer muss dann für die 2 bis 3 stunden einspringen?

  2. Wie verhält es sich mit dem Lohn? Wenn ich fen ganzen tag freigestellt werde, um einer Sitzung beizuwohnen, wird dann der ganze Tag bezahlt oder nur die sitzungszeit?

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