Betriebsrat gründen – Wie Arbeitnehmer zu Mitbestimmern werden

Wie kann man einen Betriebsrat gründen? Welche Rechte und Pflichten haben die Betriebsratsmitglieder und welche Rolle spielt der Arbeitgeber? Hier lesen.

Drei Frauen und zwei Männner im Business-Outfit sitzen am Tisch und scheinen eine Betriebsangelegenheit zu besprechen.
Der Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet. | © peopleimages.com / stock.adobe.com

In Deutschland ist die Mitbestimmung und Beteiligung von Arbeitnehmern oder ihren Vertretern an Entscheidungen in Betrieben und Unternehmen weitgehend gesetzlich festgelegt. Bereits seit 1972 ist die Form der Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Charakteristisch für die betriebliche Mitbestimmung ist es, einen Betriebsrat zu gründen, der ein zentrales Organ darstellt und für den es einige rechtliche Rahmenbedingungen gibt.

Betriebsrat gründen – Wie viele Mitglieder?

Der Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet und alle vier Jahre neu gewählt (§§ 1 und 13 BetrVG). Im Umkehrschluss sind Betriebe mit weniger als fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, sogenannte Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften, leitende Angestellte sowie der Öffentliche Dienst von der Gründung eines Betriebsrats ausgeschlossen (§§ 1 und 118 BetrVG). Insgesamt ist die Existenz eines Betriebsrats stark von der Betriebsgröße abhängig und nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Gründung durch Arbeitnehmer oder Gewerkschaft

Sofern kein Betriebsrat besteht, kann die Initiative zur Gründung von den Arbeitnehmern ausgehen. Hierzu müssen entweder drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb durch einen Arbeitnehmer vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet wird.

Wahlrecht und Wahlverfahren

Um einen Betriebsrat zu gründen, sind Wahlen notwendig. Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehört. Wahlberechtigt ist hingegen jeder Arbeitnehmer (§§ 7 und 8 BetrVG) ab 16 Jahren, das schließt ebenso Auszubildende mit ein.

Im vereinfachten Wahlverfahren, das bei kleineren Betrieben angewendet wird, findet eine Persönlichkeitswahl statt, bei der jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Mandate zu vergeben sind. In größeren Betrieben werden häufig von den Gewerkschaften Kandidatenlisten aufgestellt. Bei einer solchen Listenwahl kann jeder Wahlberechtigte nur eine Liste wählen.

Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben

Die Anzahl der wahlberechtigten Personen im Betrieb entscheidet über die Größe des Betriebsrats. Bei mehr als 200 Beschäftigten muss ein Betriebsratmitglied von seinen Aufgaben freigestellt werden, um an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Bei größeren Unternehmen auch mehrere (§ 38 BetrVG). Generell sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit, ohne eine Minderung des Arbeitsentgelts, freizustellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Die Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglichen Arbeitsleistung haben. (Urteils des Bundesarbeitsgerichts, BAG v. 27.06.1990 – 7 ABR 43/89).


Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Nach seiner Gründung hat der Betriebsrat grundsätzlich die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und darauf zu achten, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden …

  • Gesetze,
  • Verordnungen,
  • Unfallverhütungsvorschriften,
  • Tarifverträge
  • und Betriebsvereinbarungen,

umgesetzt und eingehalten werden (§ 80 BetrVG). Seine Beteiligungsrechte erstrecken sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Darüber hinaus auf Arbeits- und Umweltschutzbelange. Diese reichen von …

  • Arbeitszeiten,
  • Arbeitsentgelten,
  • Urlaub,
  • Personalplanung,
  • Einstellungen,
  • Umgruppierungen,

bis hin zu Betriebsänderungen und Investitionen, wobei die Beteiligungsrechte bei personellen Angelegenheiten am stärksten ausgeprägt sind und in wirtschaftlichen Belangen am schwächsten. Die Beteilungsrechte lassen sich in Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte einteilen.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Zu den Mitwirkungsrechten zählen die Unterrichtung, die Anhörung und die Beratung, wobei der Betriebsrat bei der Unterrichtung lediglich das Recht hat, vom Arbeitgeber über dessen Pläne informiert zu werden. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, muss er vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden und ihm müssen die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Unterschied zur Anhörung besteht in einer Antwort des Betriebsrats. Nach einer Frist durch den Arbeitgeber muss er Stellung nehmen.

Vor jeder ausgesprochenen Einzelkündigung besteht dieses Anhörungsrecht. Eine Kündigung ist anderenfalls unwirksam. Bei der Beratung handelt es sich um ein Vorschlagsrecht oder einfaches Initiativrecht, da sich beide Parteien, Betriebsrat und Arbeitgeber, in einem oder mehreren Gesprächen über eine Angelegenheit beraten. Der gegründete Betriebsrat hat somit die Möglichkeit Vorschläge für die Einführung und Durchführung einer Personalplanung oder zur Förderung der Berufsbildung zu machen.


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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Direkteren Einfluss auf Entscheidungen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat durch sein Zustimmungs- bzw. Vetorecht ausüben. Maßnahmen dürfen zwar nur nach Zustimmung durch den Betriebsrat durchgeführt und können durch ein Veto verweigert werden. Ein Recht zur Durchsetzung alternativer Vorschläge besteht jedoch nicht.

Beim sogenannten Mitentscheidungsrecht sind gemeinsame Entscheidungen von Betriebsrat und Arbeitgeber notwendig. Erst durch ein echtes Initiativrecht kann der Betriebsrat, im Gegensatz zum einfachen Initiativrecht, bestimmte Maßnahmen vom Arbeitgeber fordern. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, muss eine Einigungsstelle entscheiden.

Einen Betriebsrat zu gründen ist somit auch für kleinere Betriebe lohnend und schafft für Arbeitnehmer die Möglichkeit zur betrieblichen Mitbestimmung.

Über Ringo Dühmke 632 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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