Als Kleinunternehmer im EU-Ausland ein- und verkaufen: Das sollten Sie wissen!

Als Kleinunternehmer müssen Sie eigentlich keine Umsatzsteuer ausweisen. Beim Verkauf und Einkauf im europäischen Ausland ist das aber anders.

Ein Mann bereitet eine Palette mit verkaufter Ware für den Versand vor, in dem er die Ware mit Folie umwickelt und damit sichert.
Für Kleinbetriebe: Ein- und Verkauf im europäischen Ausland – Wichtige Tipps! | © minicel73 / stock.adobe.com

Der Schritt in die Selbstständigkeit beginnt für viele Existenzgründer als Kleinunternehmer. Das hat zum einen den Vorteil, dass nur die einfache Buchführung zur Anwendung kommt und auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss (Voraussetzungen siehe §19 UStG).

Ein- und Verkauf im europäischen Ausland

Anders verhält es sich, wenn der Handel in das europäische Ausland ausgeweitet wird. Je nach Branche kaufen Kleinunternehmer, die für die Produktion ihrer Waren benötigten Zubehörteile oder Materialien, gern im Ausland. Häufigster Grund ist die Kostenersparnis, denn viele Artikel sind im europäischen Ausland (z. Bsp. Polen) einfach billiger als in Deutschland. Es kann aber auch sein, dass Sie Ihre Produkte oder Leistungen im Ausland verkaufen wollen. Beide Fälle sind Umsatzsteuerpflichtig getrennt voneinander zu betrachten.

Umsatzsteuer-ID beantragen – Warum?

Wer ein Gewerbe als Kleinunternehmer betreibt, muss normalerweise keine Umsatzsteuer abführen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer-ID. Wenn Sie Ihre Waren oder Leistungen allerdings im Ausland verkaufen wollen, wendet sich das Blatt.

Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen – Wann?

Hier muss unterschieden werden, an wen Sie Ihre Ware oder Leistung ins europäische Ausland verkaufen.

➡️ B2C – Business-to-Consumer

Handelt es sich dabei um eine Privatperson bzw. einen Privatkunden, muss die Umsatzsteuer separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es gilt der deutsche Mehrwertsteuersatz!

➡️ B2B – Business-to-Business

Bei der Rechnungsstellung an ein Unternehmen im europäischen Ausland muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Leistungen an Unternehmen müssen nämlich immer dort versteuert werden, wo sich der Firmensitz befindet. Doch Achtung, leider gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn Sie zum Beispiel als Dozent an einer ausländischen Uni einen Vortrag halten und diesen dann in Rechnung stellen, gelten andere Vorschriften. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Steuerberater.


Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekommen Sie vom Bundeszentralamt für Steuern!

Tipp für Kleinunternehmer: Vertragsabschluss im Ausland

Bevor Sie Verträge mit ausländischen Geschäftspartnern unterschreiben, sollten Sie diese auf Herz und Nieren prüfen. Im besten Fall überlassen Sie diese Aufgabe einem Anwalt oder besser noch, Sie wenden sich an ein professionelles Übersetzungsbüro (wie Panorama Languages). Die Mitarbeiter sind nicht nur auf die Übersetzung juristischer Texte, sondern auch auf bestimmte Fachrichtungen, spezialisiert.

Wer sich gutgläubig auf sein Schulenglisch verlässt, dem kommen nicht verstandene Vertragsklauseln später mitunter teuer zu stehen!

Einkaufen im europäischen Ausland mit Umsatzsteuer-ID

Neben den günstigeren Einkaufspreisen ist auch der steuerfreie Erwerb von Waren im EU-Ausland der Grund, warum Kleinunternehmer ihren Handel außerhalb Deutschlands betreiben. Wer den steuerfreien Einkauf nutzen will, muss sich dann für die Erwerbsbesteuerung entscheiden (Infos dazu auf wirtschaftslexikon.gabler.de). Beachten Sie aber, dass Sie verpflichtet sind, für die gekaufte Ware in Deutschland Steuern abzuführen. Auch hier gilt der deutsche Mehrwertsteuersatz. Sie sollten also abwägen, ob der Einkauf im europäischen Ausland wirklich günstiger ist, zum Beispiel, wenn im Einkaufsland eine höhere Mehrwertsteuer gilt als auf deutschem Boden.

Verkaufen ins europäische Ausland mit Umsatzsteuer-ID

Wenn Sie sich als Kleinunternehmer für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entscheiden, verpflichten Sie sich zeitgleich zur Abgabe der monatlichen (in den ersten 2 Jahren) Umsatzsteuervoranmeldung.

Beim B2B Verkauf (Business-to-Business) ins europäische Ausland spricht man häufig auch vom Reverse Charge System. Auf Deutsch: Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft. Das bedeutet, dass nicht Sie als Rechnungssteller die Umsatzsteuer ausweisen müssen, sondern der Empfänger dafür zuständig ist.

➡️ Wie funktioniert das?

Das Unternehmen erhält von Ihnen eine Rechnung mit dem Nettobetrag der erbrachten Leistung. Nun muss der Rechnungsempfänger selbst die Mehrwertsteuer seines Landes ausrechnen und an sein zuständiges Finanzamt abführen. Der Empfänger ist also immer steuerpflichtig!

Übrigens: Auch wenn Sie als Kleinunternehmer nicht im europäischen Ausland einkaufen oder verkaufen, können Sie eine Umsatzsteuer-ID beantragen. Nutzen Sie diese als Ersatz für Ihre persönliche Steuernummer, um Ihre privaten Daten zu schützen.

Über Ringo Dühmke 633 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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