Änderungskündigung – Was ist erlaubt?

Ein Vorgesetzter ist zu einer Änderungskündigung berechtigt. Allerdings muss man diese als Arbeitnehmer nicht stillschweigend hinnehmen. Was erlaubt ist, erfahren Sie hier.

Mann liest Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst | © dikushin / stock.adobe.com

Mit einer Änderungskündigung nimmt der Arbeitgeber wichtige Veränderungen an einem bestehenden Arbeitsverhältnis vor. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um eine normale Kündigung, die jedoch das Angebot beinhaltet, das Arbeitsverhältnis stattdessen zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Diese Kündigung kann sich auf zahlreiche Bestimmungen des Arbeitsvertrags beziehen. So kann beispielsweise die Arbeitszeit geändert werden, die tarifliche Eingruppierung oder der Dienstort. Eine solche Kündigung kann von denjenigen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen werden, die auch eine normale Kündigung (Beendigungskündigung) aussprechen dürfen. Auch die einzuhaltenden Kündigungsfristen entsprechen denen einer Beendigungskündigung.

Wie kann man auf eine Änderungskündigung reagieren?

Der Arbeitnehmer kann auf unterschiedliche Weise auf eine Änderungskündigung reagieren.

» Änderungskündigung annehmen
Zunächst kann er die neuen Arbeitsbedingungen einfach akzeptieren und damit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den neuen Bedingungen zustimmen.

Da auch für diese Art der Kündigung das Kündigungsschutzgesetz gilt, kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung jedoch auch zur Wehr setzen. Dabei ist selbstverständlich zuerst zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Ist dies der Fall, stehen ihm grundsätzlich zwei Wege offen.

» Änderungskündigung ablehnen
Lehnt der Arbeitnehmer die vertraglichen Änderungen grundsätzlich ab, wird aus der Änderungskündigung automatisch eine Beendigungskündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung wird dann gerichtlich überprüft, wie dies auch in einem normalen Kündigungsschutzverfahren geschieht. Dazu muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.

» Annahme unter Vorbehalt
Statt einer Ablehnung der Änderung des Arbeitsverhältnisses kommt auch eine Annahme unter Vorbehalt in Betracht. Auch in diesem Fall erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, erklärt sich aber grundsätzlich bereit, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, falls das Gericht die Kündigung für wirksam erklärt.

Mitspracherecht des Betriebsrates

In jedem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, wie das auch bei Beendigungskündigungen der Fall ist. Weitere Mitspracherechte des Betriebsrates können sich aus dem Inhalt der Änderungskündigung ergeben. Die weitergehenden Mitspracherechte des Betriebsrates bei Versetzungen oder tariflichen Umgruppierungen bleiben beispielsweise auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber diese Veränderungen auf dem Wege einer Änderungskündigung vornimmt.


» Betriebsrat lehnt die Änderungskündigung ab
Die Rechtsfolgen einer Ablehnung durch den Betriebsrat hängen ebenfalls vom Inhalt der Kündigung und vom Verhalten des Arbeitnehmers ab. Nimmt der Arbeitnehmer die Kündigung vorbehaltlos an, bleibt ein möglicher Einspruch des Betriebsrates meist folgenlos.

» Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Ausnahmen bestehen dann, wenn der Betriebsrat auch einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer widersprechen kann, wie dies beispielsweise bei einer Umgruppierung der Fall ist. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen und eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates beantragen.

Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungen jedoch ab, entspricht die rechtliche Lage weitgehend der bei einer Beendigungskündigung. Die wichtigste formale Folge eines Widerspruchs des Betriebsrates besteht in diesem Fall darin, dass bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.

» Betriebsrat stimmt der Änderungskündigung zu
Eine weitere Auswirkung ist eher informeller Natur: Die Chancen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess sinken, wenn der Betriebsrat der Kündigung zustimmt. Das allerdings ist ausschließlich eine Erfahrung aus der Praxis, arbeitsrechtlich besteht ein solcher Zusammenhang theoretisch nicht.

Kurz und knapp: Was passiert bei einer Änderungskündigung?

Drei Möglichkeiten sind denkbar:

1. Der Arbeitnehmer lehnt die Änderungen ab. In diesem Fall erlischt das Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags und die Kündigung wird zu einer normalen Beendigungskündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

2. Der Arbeitnehmer stimmt unter Vorbehalt zu. Dann entscheidet das Arbeitsgericht, ob das Arbeitsverhältnis zu den alten oder zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt wird.

3. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Änderungen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.

Über Ringo Dühmke 632 Artikel
Gründer von Arbeitstipps.de und einigen anderen Websites. Gelernter Kaufmann mit großer Leidenschaft für (das Schreiben über) Unternehmen und Unternehmer aller Art, für Onlinemarketing, Digitalisierung und Automatisierung.

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